KFZ-Neuzulassung
Ein Fahrzeug wird erstmals zugelassen.
Beschreibung
Die Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs kann persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen.
Details
Dokumente
wenn Sie Ihr Fahrzeug selbst zulassen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Den Kaufvertrag / die Rechnung (sofern bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II(Fahrzeugbrief)aus Deutschland existiert)
- CoC-Übereinstimmungsbescheinigung ("Certificate of Conformity")
- Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.)
- Personalausweis
- SEPA Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer(siehe „Downloads/Links“)
zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:
schriftliche Zulassungsvollmacht inklusive Einverständniserklärung der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, nach der der bevollmächtigten Person etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Gebühren mitgeteilt werden dürfen. (siehe "Downloads/Links").
- Der Ausweis/Reisepass der Vollmachtgebenden Person muss deren Unterschrift enthalten
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- Die bevollmächtigte Person muss ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer in der Zulassungsstelle vorlegen, dass von der Person unterschrieben ist, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll.
Hinweis: Wenn das im SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer benannte Konto nicht der Person gehört, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, müssen beide Personen das SEPA-Mandat unterschreiben.
Gebühren
Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges:
- 30,60 EUR
Wurde bereits vor der Zulassung eine technische Änderung am Fahrzeug durchgeführt, erhöht sich die Gebühr auf
- 40,80 EUR
Handelt es sich um ein Fahrzeug, für das in den Fahrzeugpapieren keine vollständige Typschlüsselnummer vergeben wurde (Ziffer 2.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil II) erhöht sich die Gebühr auf
- 45,90 EUR
Zahlungsarten
Die Gebühren können in bar oder mit der EC-Karte gezahlt werden
Rechtsgrundlage
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Bemerkung
Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 ist es nicht mehr zulässig, ein Fahrzeug an einem Nebenwohnitz anzumelden. Der Fahrzeughalter kann sein Fahrzeug nur am Hauptwohnsitz anmelden (siehe § 6 in Verbindung mit § 46 (2) FZV).
Wichtige Hinweise zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs:
Eine Zulassung kann nicht erfolgen
bei Kfz-Steuerrückständen
Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Personen ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
- Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt und
- ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro hat.
bei Gebührenrückständen
solange die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird
- die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat oder
- die Zahlung von Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro schuldet
Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:
Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter „Downloads/Links“.