Krätze (Scabies)

Was ist Krätze?

Die Krätze, medizinisch als Skabies bezeichnet, ist eine durch die Skabiesmilbe verursachte ansteckende Hautkrankheit des Menschen. Die Milben sind nur 0,3 bis 0,5 mm groß und damit kaum mit bloßem Auge sichtbar. Sie graben sich in die obere Hautschicht des Menschen ein, wo die Weibchen über Ihre Lebenszeit von etwa vier bis acht Wochen täglich mehrere Eier legen. Die Reaktion auf Milbenausscheidungen verursacht nach einiger Zeit Hautreaktionen. Besonders dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenleben, können sich Skabiesmilben verbreiten. Daher kommt es gelegentlich zu Krankheitshäufungen, vor allem in Gemeinschafts- oder Pflegeeinrichtungen.

Wie wird Krätze übertragen?

  • Von Mensch zu Mensch
  • Von Tier zu Mensch
  • Über Kleidung oder Gegenstände

Welche Krankheitszeichen haben Erkrankte?

Brennen der Haut und Juckreiz, der bei Bettwärme besonders stark ausgeprägt ist, sind häufig erste Anzeichen der Skabies. Der Juckreiz kann sich sogar auf Hautregionen ausbreiten, die nicht direkt von Skabiesmilben betroffen sind. Befallen sind vor allem Zwischenräume von Fingern und Fußzehen, Handgelenke, Knöchel, Achseln, Ellenbogen, Brustwarzen und Genitalien. Bei Säuglingen und Kleinkindern können aber auch der behaarte Kopf, das Gesicht sowie Hand- und Fußflächen betroffen sein.

Typisch sind feine, dunkle und unregelmäßige Linien in der Haut, die aber schwer mit bloßem Auge zu erkennen sind. Sie entsprechen den Milbengängen in der Haut. Die Haut reagiert nach einiger Zeit mit stecknadelgroßen Bläschen, geröteten erhabenen Knötchen oder Pusteln. Zusätzlich können sich infolge des durch Juckreiz erfolgten Kratzens verletzte Hautstellen eitrig entzünden. Bei längerem Befall kann sich als Reaktion auf die Ausscheidungen der Milbe ein großflächiger allergischer Hautausschlag entwickeln.

Vor allem bei Menschen mit einer Abwehrschwäche kann es zu der hoch ansteckenden Form Scabies crustosa kommen. Dabei finden sich auf der Haut eine hohe Anzahl von Milben und sehr starke Krusten.

Was muss ich bei einer Erkrankung beachten?

  • Treten oben genannte Krankheitszeichen auf oder wenn Sie den Verdacht auf Skabies haben, sollten Sie umgehend Ihren Arzt oder Ihre Ärztin aufsuchen.
  • Für die Behandlung stehen wirksame Medikamente, sogenannte Skabizide, zur Verfügung. Sie werden in der Regel als Cremes, Sprays oder Salben auf der Haut aufgetragen. Auch eine Behandlung mit Tabletten zum Einnehmen ist in bestimmten Fällen möglich.
  • Um andere vor einer Ansteckung zu schützen, sollten Erkrankte vorübergehend den Kontakt zu anderen Menschen einschränken und insbesondere den direkten Hautkontakt meiden. Nach einer äußerlichen Behandlung bzw. 24 Stunden nach Einnahme der Tabletten sind Erkrankte in der Regel nicht mehr ansteckend. Bei der Scabies crustosa ist möglicherweise eine wiederholte Behandlung erforderlich, bis die Erkrankten nicht mehr ansteckend sind. Der Juckreiz kann nach Behandlung noch für ein bis zwei Wochen anhalten.
  • Wechseln Sie Kleidung, Unterwäsche sowie Handtücher und Bettwäsche von Erkrankten einmal täglich und waschen Sie diese bei mindestens 60°C. Gegenstände mit längerem Körperkontakt wie Schuhe oder Plüschtiere, die nicht gewaschen oder gereinigt werden können, sollten für mindestens drei Tage bei über 21°C in verschlossenen Plastiksäcken trocken gelagert werden. Polstermöbel können mit dem Staubsauger gereinigt werden oder für mindestens zwei Tage nicht benutzt werden.
  • Bei Skabies gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Kinder und Erwachsene, die erkrankt sind oder bei denen der Verdacht auf Skabies besteht, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten vorübergehend nicht besuchen oder dort tätig sein. Betroffene müssen die Gemeinschaftseinrichtung über die Erkrankung und auch über den Verdacht auf eine Erkrankung informieren.
  • Die Gemeinschaftseinrichtung wird das zuständige Gesundheitsamt über die Erkrankung bzw. den Verdacht informieren. Das Gesundheitsamt oder die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt legt fest, wann Betroffene die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen oder dort tätig sein dürfen.

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