Beteiligungsanzeige

Eine politische Vereinigung, die als Partei bei Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen antreten will, muss ihre Beteiligung vorher anzeigen, es sei denn, es handelt sich um eine so genannte privilegierte Partei.

Welche Parteien als privilegiert gelten, regelt das jeweilige Wahlgesetz. Dabei geht es darum, wie die Partei bei der letzten Wahl abgeschnitten hat und ob sie im aktuellen Landtag oder Bundestag mit Abgeordneten vertreten ist.

Die Beteiligung muss der Landeswahlleitung (Kommunalwahl bzw. Landtagswahl) bis zum 90. bzw. 97. Tag vor der Wahl oder der Bundeswahlleitung (Bundestagswahl) bis zum 97. Tag vor der Wahl angezeigt werden.

Der jeweilige Wahlausschuss stellt dann spätestens 18 Tage nach diesem Termin fest, ob die politische Vereinigung als Partei bei der Wahl antreten kann.

Bei einer Kommunalwahl können politische Vereinigungen auch ohne diese Feststellung als Wählergruppe antreten.

Bei der Europawahl gibt es keine Beteiligungsanzeige.

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