Umzug

Wenn Sie in zeitlicher Nähe zu einer Wahl umziehen, kann das Auswirkungen auf Ihre Wahlberechtigung haben. Zum einen stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt wählen können, zum anderen, wo Sie Ihr Wahlrecht ausüben dürfen.

Grundsätzlich werden Wahlberechtigte in der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes in das Wählerverzeichnis des entsprechenden Wahlbezirkes eingetragen. Mögliche Auswirkungen eines Umzuges hängen von der Art der Wahl und vom Zeitpunkt der Ummeldung ab. Bedingung ist natürlich, dass jeweils die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt sind.

Umzug mehr als drei Monate vor der Wahl

Sie werden bei allen Wahlen in das Wählerverzeichnis Ihrer neuen Wohngemeinde / Ihres neuen Wahlbezirkes eingetragen.

Umzug weniger als drei Monate vor der Wahl bis zur Erstellung des Wählerverzeichnisses

(Stichtag: grundsätzlich der 42. Tag vor der Wahl)

Kommunalwahl

Landtagswahl, Bundestagswahl und Europawahl

Bei der Landtagswahl, Bundestagswahl und Europawahl erfolgt in der Regel automatisch eine Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis, sofern die frühere Hauptwohnung bereits lange genug im jeweiligen Wahlgebiet lag.

Umzug nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses

(Stichtag: grundsätzlich 42. Tag vor der Wahl)

Kommunalwahl

  • wie im vorherigen Punkt, allerdings bleiben Sie bei einem Umzug innerhalb Braunschweigs im Wählerverzeichnis Ihres alten Wahlbezirkes eingetragen und können dort wählen oder Briefwahl beantragen.

Landtagswahl, Bundestagswahl und Europawahl

  • grundsätzlich bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihrer alten Wohngemeinde / Ihres alten Wahlbezirkes eingetragen und können dort wählen oder Briefwahl beantragen. 
  • Ausnahme: Bei Bundestagswahlen und Europawahlen können Sie bei Zuzug von außerhalb Braunschweigs bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen.

Erläuterungen und Hinweise