Sondernutzungen öffentlicher Flächen
Beschreibung
Durch den sogenannten Gemeingebrauch ist jedermann die Nutzung der öffentlichen Straßen, Plätze und Gehwege im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die öffentlichen Straßen, Plätze und Gehwege über den Gemeingebrauch hinaus – also nicht überwiegend für den Verkehr – in Anspruch genommen werden, z. B.: Veranstaltungen, Bauvorhaben, Freisitzflächen (Tische und Stühle), Materiallagerung, Gerüst- und Containerstellung, Stellschilder, Warenauslagen, Weihnachtsbaumhandel, Informationsstände, Verkaufswagen.