Schunter: Überschwemmungsgebiet

Bekanntmachung

über die Auslegung von Unterlagen in dem Verfahren zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes für die Schunter in der Stadt Braunschweig im Bereich zwischen der östlichen Stadtgrenze (Grenze zum Landkreis Helmstedt) und dem Borwall.

Es wird ein Verfahren zur Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes gemäß § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz – (WHG) vom 31. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I – BGBl. I – Seite 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 115 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Nds. GVBl. – 2010 Seite 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 82), in der derzeit geltenden Fassung durchgeführt.

Gemäß § 115 Absatz 3 NWG i. V. m. § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (Bundesgesetzblatt I – BGBl. I – Seite 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. | Nr. 236), in der derzeit geltenden Fassung wird das Vorhaben bekannt gemacht.

Der Verordnungsentwurf und die dazu gehörenden Karten können in der Zeit vom

19. November 2025 bis einschließlich 19. Dezember 2025

bei der Stadt Braunschweig, Fachbereich Umwelt, Willy-Brandt-Platz 13, 38102 Braunschweig in der Zeit von Montag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30 Uhr und Freitag 7:30 bis 13:00 Uhr im 16. OG im offenen Bereich vor Raum 18 eingesehen werden.

Der Verordnungsentwurf und die dazu gehörenden Unterlagen werden ab 19. November 2025 auf dieser Seite veröffentlicht.

Gegen die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für die Schunter in der Stadt Braunschweig im o. g. Bereich können bis zum 20. Januar 2026 bei der Stadt Braunschweig, Fachbereich Umwelt, Willy-Brandt-Platz 13, 38102 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift, gemäß § 73 Absatz 4 VwVfG, Einwendungen erhoben werden.

 

Auf Folgendes wird hingewiesen:

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

a) Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

b) Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er von ihnen nicht als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden.

Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt gelassen werden, als Unterzeichner ihre Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

c) Fremdsprachigen Einwendungen ist auf eigene Kosten eine deutsche Übersetzung beizufügen.

d) Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Schunter in dem o. g. Bereich und der Stellungnahmen der Behörden zu der Festsetzung wird in einer gesonderten Bekanntmachung anberaumt.


Neue Verordnung beschlossen

Der Rat hat am 16. September 2025 die „Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Schunter im Bereich zwischen der westlichen Seite des Bienroder Weges und der westlichen Stadtgrenze“ beschlossen.

Die Verordnung wird jetzt ausgefertigt und im Amtsblatt der Stadt Braunschweig veröffentlicht. 

Die Unterlagen können in Kürze hier eingesehen werden.

Überprüfung

Das Verfahren zur Neuausweisung des Überschwemmungsgebiets der Schunter im Bereich zwischen dem Bienroder Weg und der Stadtgrenze im Nordwesten wird erst nach einer Überprüfung der hydraulischen Modelle abgeschlossen:

Aufgrund des Weihnachtshochwassers der Schunter im Dezember 2023 besteht die Möglichkeit, die Berechnungen, die der Ausweisung des Überschwemmungsgebiets zugrunde liegen, zu überprüfen. Der sogenannte Scheitelabfluss und die bei diesem Abfluss aufgetretenen Wasserspiegel wurden messtechnisch erfasst. Bürgerinnen und Bürger haben der Stadt Braunschweig zudem Fotos vom Hochwasser eingesandt.

Die Überprüfung wird im Laufe des Jahres 2024 abgeschlossen sein. Erst danach wird über die bereits vorliegenden Einwendungen und Stellungnahmen entschieden.

Auslegung

Im Mai 2021 hatte das Land Niedersachsen das Überschwemmungsgebiet der Schunter vorläufig gesichert.

Die Stadt Braunschweig hat auf der Grundlage dieser Arbeitskarten das Überschwemmungsgebiet der Schunter im Stadtgebiet durch eine entsprechende Verordnung neu festzusetzen.

Diese Festsetzung erfolgt nun in einem Verfahren zur Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. § 115 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).

Die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens ist am 24. April 2023 in der Braunschweiger Zeitung erfolgt (§ 115 Absatz 3 NWG i. V. m. § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)).

Die Landesdaten und die entsprechenden Berechnungen wurden von der Stadt Braunschweig überprüft und mit eigenen Daten abgeglichen.

Im Ergebnis haben sich gegenüber der vorläufigen Sicherung Veränderungen ergeben: Einzelne Häuser wurden in das Überschwemmungsgebiet aufgenommen, andere Häuser konnten ausgenommen werden; der mäandrierende Verlauf der Hochwasserlinie wurde begradigt und so konnte eine gerade und nachvollziehbare Linie, die eine räumliche Orientierung ermöglicht, geschaffen werden.

Die vorläufige Sicherung erfolgte für das gesamte Stadtgebiet. Die aktuell vorgelegte Neufestsetzung umfasst im ersten Schritt nur den Bereich der Schunter zwischen der westlichen Seite des Bienroder Weges und der westlichen Stadtgrenze (Grenze zum Landkreis Gifhorn).

Die Eingrenzung erfolgte, da für den Bereich der Schuntersiedlung gegenwärtig die Machbarkeit der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept für das Stadtgebiet geprüft wird und für den Bereich Hondelage und Dibbesdorf Neuberechnungen der Überschwemmungsgebietsgrenzen erforderlich sind. Durchgeführte Renaturierungsmaßnahmen, die sich auf die Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes auswirken könnten, sind bei den Berechnungen bisher nur teilweise berücksichtigt worden.

Der Verordnungsentwurf und die dazu gehörenden Unterlagen wurden zwischen dem 2. Mai 2023 und dem 2. Juni 2023 ausgelegt.

vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet

Das Land Niedersachsen hat das Überschwemmungsgebiet der Schunter neu berechnet und die vorläufige Sicherung am 12.05.2021 im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nds. MBl. Nr. 17/2021) bekannt gemacht.

Das vorläufig gesicherte Gebiet hat in wesentlichen Teilen eine größere Ausdehnung, als das bisher mit Verordnung vom 17.09.2009 festgesetzte Überschwemmungsgebiet. Insbesondere sind große Teile der Schuntersiedlung, ein kleinerer Siedlungsbereich am Flachsrottenweg sowie Grundstücksbereiche an der Lüderitzstraße neu betroffen. Seit dem 13.05.2021 gelten in dem vorläufig gesicherten Gebiet kraft Gesetzes wie schon in dem bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet die Verbote der §§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz. Insbesondere ist hier Folgendes untersagt:

  • die Ausweisung neuer Baugebiete, 
  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, 
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können, 
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, 
  • die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, 
  • das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, 
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland und 
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Alle vorhandenen Anlagen genießen Bestandsschutz. Das gilt auch für die vorhandene Nutzung und Bepflanzung.

Festgesetztes Überschwemmungsgebiet 2009

Hinweis: das Gebiet wird durch die vorläufige Sicherung vom 12.05.2021 überlagert!

Erläuterungen und Hinweise