Ausübung des Wahlrechts

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

Ausübung des Wahlrechts bei der

Kommunalwahl:

Wahlberechtigte können bei der Wahl des Rates und der Stadtbezirksräte nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie geführt werden. Der Wahlbezirk ist auf der Wahlbenachrichtigung vermerkt, die alle Wahlberechtigten erhalten. Wer einen Wahlschein besitzt, kann an der Kommunalwahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

Bei der Direktwahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters (wenn diese nicht zusammen mit der Ratswahl stattfindet) können Wählerinnen und Wähler mit Wahlschein entweder durch Briefwahl, oder in einem beliebigen Braunschweiger Wahlbezirk wählen.

Landtagswahl, Bundestagswahl oder Europawahl:

Wahlberechtigte können in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie geführt werden. Der Wahlbezirk ist auf der Wahlbenachrichtigung vermerkt, die alle Wahlberechtigten erhalten.

Wer einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl in dem Wahlkreis (Europawahl: Landkreis bzw. Stadtgebiet), in welchem der Wahlschein ausgestellt ist,

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  • durch Briefwahl teilnehmen.

 

Erläuterungen und Hinweise