Grundmandat

Kandidatinnen und Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis direkt gewählt wurden, erhalten bei Bundestags- und Landtagswahlen einen Sitz im Parlament, auch wenn ihre Partei eigentlich aufgrund der Fünf-Prozent-Klausel bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden würde. Dieses Mandat wird dann Grundmandat genannt.

Auf kommunaler Ebene erhalten im Rat vertretene, kleinere Fraktionen oder fraktionslose Mitglieder Grundmandate in den Ausschüssen, wenn sie bei der normalen Sitzverteilung nicht berücksichtigt wurden. Sie sind dann nicht stimmberechtigt.

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