Fünf-Prozent-Klausel

Um zu verhindern, dass kleine Splitterparteien eine regierungsfähige Mehrheit bilden und die parlamentarische Willensbildung erschweren könnten, wurde bei den Wahlen zum Bundestag und zum Landtag eine Fünf-Prozent-Klausel festgelegt.

Landtagswahl

Eine Partei muss im gesamten Bundesland mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, um an der Mandatsvergabe beteiligt zu werden. Ein im Wahlkreis (über die Erststimme) gewählte Kandidatin oder gewählter Kandidat behält seinen Sitz aber auch dann, wenn seine Partei weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhält. Diese Direktmandate nennt man auch Grundmandate.

Bundestagswahl

Eine Partei muss im gesamten Bundesgebiet mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, um an der Mandatsvergabe beteiligt zu werden. Ausgenommen von dieser Sperrklausel sind jene Parteien, die mindestens drei Direktmandate (als Mandate über die Erststimme) errungen haben. Diese Parteien erhalten dann nicht nur die Direktmandate, sondern auch die ihr nach Zweitstimmenanteil zustehenden Sitze.

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