Satzung des Fördervereins Feuerwehr und Jugendfeuerwehr Braunschweig e.V.

(in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 27.03.2013)

§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Feuerwehr und Jugendfeuerwehr Braunschweig e.V.“. Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird im folgenden
Text „Verein“ genannt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zweck
(1) Zweck des Vereins ist
a.) Förderung von Aktivitäten und sachlicher Ausstattung der Feuerwehr Braunschweig, bestehend aus Berufsfeuerwehr, Freiwilliger Feuerwehr,
Werkfeuerwehren, Jugend- und Kinderfeuerwehren,
b.) die Öffentlichkeit über das Feuerwehrwesen zu informieren,
c.) die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen der Feuerwehr und anderen juristischen und natürlichen Personen zu fördern und zu vertiefen,
d.) die Aus- und Weiterbildung der im Brandschutz tätigen Personen zu unterstützen,
e.) Brandschutzaufklärung durchzuführen und zu fördern,
f.) Die Feuerwehrhistorie zu pflegen und zu unterstützen,
g.) Veranstaltungen durchzuführen und zu unterstützen, die dem o.a. Zweck dienlich sind.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Gesellschaften und juristische Personen werden. Die Fachbereichsleitung der Feuerwehr Braunschweig, das Stadtkommando der Freiwilligen Feuerwehr, der Örtliche Personalrat Feuerwehr der Stadt Braunschweig und die Jugend- und Kinderfeuerwehren sollen vertreten sein.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3)Die Mitgliedschaft und das Stimmrecht sind nicht übertragbar.

(4)Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge. Der Verein führt eine Mitgliederliste.

§ 4 – Rechte der Vereinsmitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt
a.) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen. Anträge zur Satzungsänderung bedürfen der Schriftform.
b.) bei den Mitgliederversammlungen von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen
c.) in die Organe des Vereins gewählt zu werden

§ 5 – Pflichten der Vereinsmitglieder
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet
a.) die Satzungen und Ordnungen des Vereins sowie auf Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefasste Beschlüsse zu befolgen
b.) nicht gegen die Interessen des Vereins und der Vereinsmitglieder zu handeln und jederzeit für das Wohl und das Ansehen des Vereins einzutreten
c.) die Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 zu entrichten.

§ 6 – Mitgliederehrung
(1) Verdiente Mitglieder kann die/der Vorsitzende auf Beschluss der Mitgliederversammlung dadurch ehren, dass sie/er ihnen eine Ehrenurkunde verleiht.

(2) Langjährige und in besonderem Maße verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden.

(3) Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied in folgenden Fällen ausschließen:
a.) Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
b.) bei Verletzung der Pflichten nach § 5 oder wenn es den Grundsätzen dieser Satzung zuwider handelt,.
c.) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses an das Mitglied wirksam. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussbescheid Widerspruch beim/bei der Vorsitzenden einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 8 – Beiträge
(1) Bei Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder eine Einzugsermächtigung für die Beiträge zu erteilen.

(2) Den Mitgliedsbeitrag bestimmt jedes Mitglied nach eigenem Ermessen, doch darf er nicht unter dem Mindestbeitrag liegen, über den die Mitgliederversammlung beschließt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Mai für das laufende Kalenderjahr fällig.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 9 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand.
Den Organen können nur natürliche Personen oder gesetzliche Vertreter von juristischen Personen angehören. Sie müssen Mitglieder sein.

§ 10 – Mitgliederversammlung
(1) Jede Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung bekannt gegeben werden.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordert.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres statt. Sie ist von der oder dem 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem 2. Vorsitzenden, schriftlich unter Abgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 11 – Verfahren und Aufgaben
(1) Die/der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse werden von der Schriftführerin/dem Schriftführer protokolliert und von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter sowie von der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins und zwei Kassenprüfer/innen.
Für die Wahl der/des 1. Vorsitzenden bestimmt die Versammlung eine oder einen Versammlungsleiter/in bzw. eine oder einen Wahlleiter/in.

(3) Zu den weiteren Aufgaben gehören:
a.) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
b.) die Festsetzung des Mindestbeitrags der Mitglieder
c.) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vorstandes und die Jahresrechnung
d.) die Entgegennahme des Kassenprüfberichts und die Entlastung der Kassiererin/des Kassierers sowie des Vorstands auf Antrag der Kassenprüfer(innen),
e.) die Beschlussfassung über die Einrichtung von Fachgruppen, über deren Besetzung der Vorstand entscheidet,
f.) Entscheidungen über sonstige Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind, insbesondere Satzungsänderungen (§ 16), Vereinsauflösung (§ 17) und Widersprüche gegen Mitgliederausschlüsse (§ 7 Abs. 3).

§ 12 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der Kassiererin/dem Kassierer, der
Schriftführerin/dem Schriftführer und fünf Beisitzerinnen/Beisitzern. Jeweils eine Beisitzerin/ein Beisitzer sollen aus den Bereichen der Berufsfeuerwehr, der Freiwilligen Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr kommen.

(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstands werden auf fünf Jahre gewählt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach fristgerechter Einladung mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung ist fristgerecht, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich erfolgt.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) Die Haftung des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

(6) Die/der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der 2. Vorsitzende, leitet die gesamten Geschäfte des Vereins.

(7) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende jeweils allein.

(8) Aufgaben:
a.) Der Vorstand ist für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen und für die
ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins zuständig. Die Haftung für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften, insbesondere für gemeinnützige Vereine, ist auf persönliche und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
b.) Der Vorstand bestellt die Mitglieder von Fachgruppen.
c.) Der Vorstand kann für die Erledigung besonderer Aufgaben weitere Personen bestellen, die nicht dem Vorstand abgehören. Diese sind im Innenverhältnis für ihre Maßnahmen verantwortlich. Der Vorstand haftet nur für die Sorgfalt bei der Bestellung.
d.) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf.
e.) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Kenntnis zu geben von Beschlüssen, die mit mehr als einer Gegenstimme gefasst werden. Ferner hat er über Beschwerden aller Art und sonstige außergewöhnliche Vorfälle der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 – Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
(1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl.

(2) Das ausscheidende Vorstandsmitglied hat dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.

§ 14 – Fachgruppen
(1) Für besondere Aufgaben oder Veranstaltungen können Fachgruppen gebildet werden.

(2) Die Fachgruppe wählt aus ihrer Mitte den jeweiligen Leiter/die jeweilige Leiterin. Diese/dieser muss Vereinsmitglied sein. Sie/Er vertritt die Interessen der Fachgruppe gegenüber dem Vorstand und hat ein Anhörungsrecht und eine Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand

(3) Den Fachgruppen können auch Nichtmitglieder angehören.

§ 15 – Kassenwesen
(1) Die Kassenprüfer(innen) werden für zwei Jahre gewählt. Es ist jeweils eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu wählen. Sie prüfen den
Kassenabschluss für das vergangene Jahr und berichten hierüber der Mitgliederversammlung. Bei ordnungsgemäßem Befund der Kassenprüfung ist die Entlastung des Vorstands bei der Mitgliederversammlung zu beantragen. Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(2) Die Ämter des Vorstands sind Ehrenämter, die ohne Bezahlung und ohne Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Der Verein gewährt keinen Reisekostenersatz In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand über Zuschüsse und Auslagenersatz.

§ 16 – Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 17 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch von der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder beim Entfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen dem Feuerwehrverband Braunschweig-Stadt e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 – Schlussvorschriften
(1) Der Vorstand wird ermächtigt rein formale Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Amtsgericht für notwendig halten, in eigener Zuständigkeit zu beschließen.
(2) Die Satzung wurde am 18. März 1998 in Braunschweig beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 27. März 2013 geändert. Sie tritt in ihrer aktuellen Fassung nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Erläuterungen und Hinweise