Schülerbeförderung
Die Stadt Braunschweig ist verpflichtet, im Stadtgebiet wohnende Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg auf Antrag zu erstatten. Der Anspruch besteht gemäß der Schülerbeförderungssatzung der Stadt Braunschweig, soweit der kürzeste, ausreichend sichere Schulweg für die im Stadtgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
- der Schulkindergärten und des 1. bis 10. Schuljahrganges einer allgemein bildenden Schule,
- der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen,
- der Berufseinstiegsschule,
- der ersten Klassen von Berufsfachschulen, soweit diese ohne Sekundarabschluss I - Realschul- abschluss - besucht werden,
- die an Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen,
mindestens 2 km zu Fuß beträgt.
Sind Schülerinnen und Schüler wegen einer dauerhaften oder vorübergehenden Behinderung auf die Beförderung (unter 2 km) im Linienverkehr angewiesen, ist dem Antrag ein ärztliches Attest beizufügen. (Öffnet in einem neuen Tab)
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Fachbereich Schule
Anschrift
Willy-Brandt-Platz
13
38102
Braunschweig
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schuelerbefoerderung@braunschweig.de