Informationen

Kulturdenkmale (§ 3 NDSchG)

Kulturdenkmale sind Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte.

Baudenkmale

Baudenkmale sind historische Bauten und Anlagen, wenn ihre Erhaltung aufgrund einer besonderen geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Das Gesetz unterscheidet in Einzeldenkmale und Gruppen baulicher Anlagen. Kirche und Bürgerhaus oder Stadtmauerrest wären, für sich unter Schutz gestellt, Einzeldenkmale. Auch Teile von Gebäuden, z. B. das Treppenhaus oder Stuckdecken können für sich Baudenkmal sein oder zu ihm gehören. Der geschützte Straßenzug bestehend aus Bebauung, Vorgärten, Einfriedung, Alleebäumen und Straßenpflaster wäre eine Gruppe baulicher Anlagen.

Bodendenkmale

Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen oder deren Spuren, die Menschen geschaffen oder bearbeitet haben oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben.

Verzeichnis der Kulturdenkmale (§ 4 NDSchG)

Die Kulturdenkmale werden (nachrichtlich) in ein Verzeichnis eingetragen. Wir führen einen Auszug für das Stadtgebiet von Braunschweig; er kann von jedermann eingesehen werden.

Erhaltungspflicht, Umgebungsschutz (§§ 6-9 NDSchG)

Kulturdenkmale sind instandzuhalten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instandzusetzen. Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört, gefährdet oder so verändert ... werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird. Für Baudenkmale ist eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet. Erhaltungspflichten und Maßgaben zum Umgang hat der Gesetzgeber vorrangig den Eigentümerinnen und Eigentümern der Baudenkmale aufgegeben. Diese Verpflichtung findet ihre Grenzen, soweit die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet. Weiter ist die besondere Wirkung von Baudenkmalen vor beeinträchtigenden Bauvorhaben in der Nachbarschaft geschützt.

Genehmigungspflicht (§§ 10, 12 und 13 NDSchG)

Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf z. B., wer

  • ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instand setzen oder wiederherstellen,
  • in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.

Der Umfang der genehmigungspflichtigen Maßnahmen am Baudenkmal ist weit gefasst. Anstrich- und Putzarbeiten, Fenstererneuerungen, Dacheindeckungen gehören genauso dazu wie die Reparatur von schadhaftem Fachwerk, die Anbringung einer Werbeanlage oder das Aufarbeiten von Eisengitterzäunen u. a. m.

In gleicher Weise hat der Gesetzgeber auch Maßnahmen im Bereich der Bodendenkmalpflege unter Genehmigungsvorbehalte gestellt. Hierzu zählen Ausgrabungen und Erdarbeiten. Bodenfunde sind vor Ort unverändert zu belassen, zu sichern und den Denkmalbehörden unverzüglich anzuzeigen.

Denkmalbehörden und Zuständigkeiten (§§ 19-21 NDSchG)

Für den Denkmalschutz in der Stadt Braunschweig und damit vorrangig für die Beachtung der Einhaltung des Gesetzes sind - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - wir als untere Denkmalschutzbehörde zuständig.  Maßnahmen an Baudenkmalen im Eigentum oder Besitz des Bundes oder des Landes sowie der Kirchen werden von ihnen selber betreut. Als staatliche Fachbehörde wirkt das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege (Öffnet in einem neuen Tab) (Hannover) bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes mit.

Genehmigungsverfahren (§ 24 NDSchG), Beratung

Der denkmalrechtliche Antrag muss schriftlich erfolgen und ist mit allen zur zweifelsfreien Beurteilung der geplanten Maßnahme erforderlichen Unterlagen bei uns einzureichen.

Vorbereitete Formulare sollen die Antragstellung erleichtern. Sie sind in der Beratungsstelle Bauen erhältlich und stehen im Formularservice auf der Internet-Seite der Stadt Braunschweig zum Herunterladen/Ausdrucken zur Verfügung.

Gerade bei umfänglicheren Maßnahmen am Baudenkmal empfiehlt es sich, vor einer Antragserarbeitung unser Beratungsangebot anzunehmen.

Erläuterungen und Hinweise