Allgemeine Feuerordnung 1832

Herzog Wilhelm I (1831-1888, ab 1871 erster Deutscher Kaiser) erläßt am 15.10.1832 die „Allgemeine Feuer-Ordnung für die Landgemeinden des Herzogtums Braunschweig“

Feuerwehrhandspritze im Bauernmuseum in Landwüst ( Nr. 5 )© Quelle: www.panoramio.com/photo/73405579

die die bisherigen Verordnungen zusammenfasst. Für Neubauen Strohbedachung verbietet, ebenso die Abdichtung mit Stroh verbietet; Brandmauern und gemauerte Schornsteine, ebenso wie Steinaußenmauern vorschreibt usw.

Zuständig für alle feuerpolizeilichen Maßnahmen ist das Herzogliche Amt. Die Feuer-löschungs-Commissaire“ (aus dem Kreis der „..Localpolizeibeamten, Gutsbesitzer, Gutspächter oder Herzoglichen Forstbedienten“) waren für die Umsetzung der Feuerordnung verantwortlich und hatten die Einsatzleitung an der Brandstelle bis dessen Vorgesetzter, der Justizamtmann, eintraf (s. §§ 42f.)

Gemäß § 51 mußten in fließenden Gewässern Staustufen eingebaut werden oder Feuerteiche mit einer Mindesttiefe von 5 Fuß (ca. 1,50 m) anzulegen. - Timmerlah hat(te) einen großen Brunnen mit ca. 3 m Durchmesser auf dem Hof v. Bartels, dort wo sich heute die Reitbahn befindet. Gespeist wird er aus einer Quelle/Wasserader im Timmerlaher Busch, die zuvor unterirdisch den Voges Hof und den Schulteschen Hof durchfließt. Am Mühlenstieg hinter dem alten Gemeindehaus befand sich zusätzlich ein Feuerlöschteich.

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