Aufgaben der Stadtbezirksräte
Die Stadtbezirksräte haben gem. den §§ 93 und 94 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) bestimmte Anhörungs- und Entscheidungsrechte, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den eigenen Stadtbezirk betreffen. Darüber hinaus können sie für alle Belange im Gebiet des eigenen Stadtbezirks Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben.
Sie entscheiden zum Beispiel über die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der zu ihrem Stadtbezirk gehörenden Schulen, Büchereien, Jugendeinrichtungen, Altenheime sowie vergleichbaren sozialen und kulturellen Institutionen, wenn deren Bedeutung nicht über die Grenzen des Stadtbezirks hinausgeht. Sie entscheiden ferner über die Förderung von Verbänden und Vereinen, die Pflege der Kunst im Bereich ihres Stadtbezirks sowie über weitere Angelegenheiten, die gesetzlich festgelegt sind.
Über diesen gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich hinaus können den Stadtbezirksräten weitere Entscheidungsrechte eingeräumt werden. Von dieser Möglichkeit macht der Rat der Stadt in § 16 der Hauptsatzung seit dem Jahr 2001 Gebrauch.
Neben diesen Entscheidungsrechten haben die Stadtbezirksräte zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den eigenen Stadtbezirk betreffen, das Recht gehört zu werden (Anhörungsrecht), beispielsweise bei der Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplanes und von Bebauungsplänen sowie im Rahmen der Haushaltsplanberatungen.