Erststimme und Zweitstimme
Die Bundestagswahl und die Wahl zum Niedersächsischen Landtag sind mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahlen. Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme.
Mit der Erststimme wird die Hälfte aller Bundestags- bzw. knapp 2/3 der Landtagsabgeordneten direkt gewählt (Personenwahl). Gewählt ist, wer in seinem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält (Relative Mehrheit).
Diese Direktmandate werden auf die Gesamtzahl der einer Partei zustehenden Sitze angerechnet. Sie sind für die Sitzverteilung nicht entscheidend, aber dafür, welche Personen die Sitze einnehmen, die einer Partei nach dem Ergebnis der Zweitstimmen zustehen.
Die direkt gewählten Kandidatinnen und Kandidaten erhalten Ihre Sitze auch dann, wenn ihre Partei an der Fünf-Prozent-Klausel scheitert.
Mit der Zweitstimme wird bei der Bundestagswahl die Landesliste (bei der Landtagswahl lautet die Bezeichnung "Landeswahlvorschlag") einer Partei gewählt (Verhältniswahl). Diese Stimme ist für die Sitzverteilung ausschlaggebend. Sie allein bestimmt (mit Ausnahme der Überhangmandate und der Ausgleichsmandate) über die Anzahl der Sitze, die eine Partei im Bundestag bzw. im Landtag erhält.