Inklusion an Schulen
Alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen der Stadt Braunschweig sind inklusive Schulen. Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, welche Schule ihr Kind besuchen soll. Das ist geregelt im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG § 4).
Inklusion an Braunschweiger Schulen bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne Förderbedarf gemeinsam lernen und sich zu einer inklusiven Schulgemeinschaft entwickeln. Die Stadt Braunschweig unterstützt schulische Inklusion mit dem Kommunalen Aktionsplan Inklusion (KAP) und schafft als Schulträger die notwendigen Rahenbedingungen, um eine inklusive Beschulung zu ermöglichen.
Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf
Besteht ein Verdacht auf sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, veranlassen die Lehrkräfte ein Überprüfungsverfahren. Die Erziehungsberechtigten werden hierbei eng mit einbezogen. Die Schulleitung leitet das Verfahren zur Erstellung eines Fördergutachtens ein. Eine Entscheidung darüber, ob ein Förderbedarf vorliegt, fällt das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) auf Grundlage des Gutachtens.
Erziehungsberechtigte von Schülerinnen oder Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf haben in der Regel die freie Wahl, ob diese eine Förderschule oder eine allgemeinbildende weiterführende Schule besuchen sollen. Beim Übergang auf eine allgemeinbildende Schule ist es hilfreich, die Schule im Vorfeld – noch vor den Anmeldeterminen – unverbindlich über den geplanten Besuch zu informieren, damit ggf. Räumlichkeiten vorbereitet oder andere notwendige Hilfen bis Schulbeginn beantragt werden können.
Beratung
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