Elektrokleinstfahrzeuge

Elektrokleinstfahrzeuge, insbesondere E-Tretroller bzw. E-Scooter, können ein umweltschonender Baustein der Mobilität sein, den öffentlichen Verkehr als Zu- und Abbringer ergänzen oder dazu einladen, das Auto auf kurzen Wegen stehen zu lassen.

Elektrokleinstfahrzeuge verfügen über einen elektrischen Antriebsmotor und sind gemäß § 1 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) regelt die Verwendung von Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen in Deutschland.

Für das Mitnehmen von Elektrokleinstfahrzeuge im ÖPNV innerhalb des Verbundgebietes gelten die allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbund Region Braunschweig (VRB). Nach derzeitigem Stand können E-Tretroller /E-Scooter mitgenommen werden, wenn diese zusammengeklappt sind und keine anderen Fahrgäste oder den Fahrbetrieb behindern.

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Nutzungsbedingungen:

Grundsätzlich sind die Regeln der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und der Straßenverkehrsverordnung (StVO) zu beachten. Darüber hinaus gelten die einschlägigen Straf- und Bußgeldregelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.

Nachfolgend werden die wichtigsten bundesweiten Regelungen zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr zusammengefasst.

  • Mindestalter 14 Jahre (führerscheinfrei)
  • Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h
  • Gefahren werden darf auf Radverkehrsflächen. Sind diese nicht vorhanden, ist die Fahrbahn zu nutzen
  • Die Mitnahme von Personen oder Gegenständen auf dem Trittbrett ist nicht erlaubt
  • Es gilt das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme
  • Das Tragen eines Helmes ist nicht Pflicht, wird jedoch empfohlen

Elektrokleinstfahrzeuge sind so zu parken, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Auch ein mögliches Umkippen ist vorzubeugen. Des Weiteren hat die Stadt mit den Verleihern von E-Scootern eine Vereinbarung getroffen, nach der diese Flächen freigehalten werden sollen:

  • Gehwege unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrende (abgesenkte Bordsteine, Rollstuhlrampen), Kinderwagen, usw. (Eine Gehwegbreite von 1,60 m soll freigehalten werden)
  • Taktile Leitsysteme für Blinde und sehbehinderte Menschen sind freizuhalten
  • Rad- und Pkw-Infrastruktur (sofern nicht anders Ausgeschildert)
  • Zufahrten, Ein- und Ausgänge sowie Rangierbereiche des öffentlichen Verkehrs
  • Überquerungsstellen (z. B. Aufstellflächen an Ampeln und Fußgängerüberwegen)
  • Öffentlichen bzw. öffentlich nutzbaren Fahrradabstellanlagen (z. B. Fahrradbügel)
  • Fußgängerzonen (sofern nicht anders Ausgeschildert)
  • Schulhöfe und Spielplätze
  • Freie Landschaft (Wälder, Uferbereiche von Fließgewässern und Seen, Felder, Grünland, Feldwege, usw.)
  • Grünanlagen (Gärten, Parks, Friedhöfe, Straßenbegleitgrün, usw.)
  • Insbesondere im Sharing-Betrieb: Privatgrundstücke (u. a. auch landwirtschaftliche Wege)

   

Die Stadtverwaltung bittet alle Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern, diese nach der Fahrt ordnungsgemäß abzustellen. Sie wird in Zukunft Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten, wenn durch rücksichtlos geparkte E-Scooter andere Verkehrsteilnehmende gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Parkraumüberwachenden werden bei ihren Kontrollgängen auch auf E-Scooter achten.

Adressat einer Verwarnung ist nicht der Halter eines Fahrzeugs (also hier die Verleihfirma), sondern derjenige, der das Fahrzeug rücksichtslos abgestellt hat. 

   

Bitte halten Sie sich stets über die aktuellen Rechtsprechungen informiert.

 

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