Informationen zur Gründung einer Partei

Was ist eine Partei?

§ 2 Abs. 1 Parteiengesetz definiert Parteien als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Diese Vereinigungen müssen außerdem nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach dem Umfang und der Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

Einige Anforderungen

Die innere Ordnung von Parteien muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Weitergehende und detaillierte Regelungen hierzu sind im zweiten Abschnitt des Parteiengesetzes niedergelegt. Hinsichtlich der Mitgliederzahlen einer politischen Vereinigung, die gemäß § 2 Parteiengesetz als Partei gelten will, hat das Bundesverfassunggsgericht in einer Entscheidung eine im Aufbau befindlichen Vereinigung mit 400 Mitgliedern als Partei anerkannt (BVerfGE 24,332). Bei einer Vereinigung mit nur 55 Mitgliedern hat der Deutsche Bundestag in einer Wahlprüfungsangelegenheit die Parteieigenschaft dagegen verneint (Beschluss vom 26.02.1970 zur Drucksache VI/361,StenBer. S.1657).

Weitere Hilfe

Parteien haben sich beim Bundeswahlleiter anzuzeigen und dort eine Reihe von Unterlagen (z.B. die Satzung und das Parteiprogramm) zu hinterlegen. Offene Fragen zur Gründung einer Partei können deshalb mit dem Bundeswahlleiter, 65180 Wiesbaden, Telefon: 06 11/ 75-48 63 geklärt werden. Allgemeine Informationen sind auch im Internet unter der Adresse www.bundeswahlleiter.de (Öffnet in einem neuen Tab) (Link) zu erhalten.

Beim Bundeswahlleiter kann außerdem ein Anschriftenverzeichnis aller Parteien und politischen Vereinigungen, die nach dem Parteiengesetz bei ihm bereits Parteiunterlagen hinterlegt haben, angefordert werden.

Rechtliche Grundlagen

Regelungen für die Errichtung und Betätigung politischer Parteien finden sich im Grundgesetz, im Parteiengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch. Für weitere Informationen dazu folgen Sie bitte dem unten stehenden Link.

Erläuterungen und Hinweise