Wichtige Vorschriften für Radfahrer in der Straßenverkehrsordnung

Künftig wird der Radverkehr weiter zunehmen. Insbesondere auf Kurzstrecken und damit gerade in größeren Städten werden die Anteile des Radverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen beträchtlich steigen. Viele vorhandene Radwege werden die Mengen an Radfahrerinnen und Radfahrern nicht mehr aufnehmen können. Dem beugt die Neufassung der StVO zum 1. April 2013 bewusst vor.

Radwege sind als Angebot für den Radverkehr zu verstehen. Sie können oder dürfen benutzt werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen sollen Radwege benutzungspflichtig sein - wenn die Sicherheit dies zwingend erfordert, z. B. auf mehrspurigen Hauptverkehrsstraßen.

Auch in Braunschweig müssen sich alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer daran gewöhnen, dass es Straßen gibt, an denen Radwege vorhanden sind und trotzdem fahren Radfahrer auf der Fahrbahn. Nur wenn Radwege mit den hier dargestellten Schildern ausgewiesen sind, müssen sie benutzt werden.


Wahlfreiheit besteht auch bei einer Beschilderung des Fußweges mit einem Zusatzschild. In diesem Fall muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Diese Gehwegbenutzungspflicht bzw. das Gehwegbenutzungsrecht besteht auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist
Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

Da Radfahrer manchmal auch linke Radwege benutzen dürfen bzw. müssen, kann es für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu Überraschungen kommen, wenn an einer Kreuzung oder Einmündung Radfahrer „von links“ auftauchen. Dem will das Zeichen „Vorfahrt achten“ mit einem darüber angebrachten Zusatzschild vorbeugen.

Die StVO sieht Verkehrszeichen bzw. -kombinationen vor, die mit dem Radfahren zu tun haben, aber nicht nur für Radfahrer von Bedeutung sind:

Einbahnstraßen können für den Fahrradverkehr in Gegenrichtung geöffnet werden. Voraussetzung: die Einbahnstraße hat nur eine geringe Verkehrsbelastung und die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dort durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt.

oder

Das linke Schild informiert Radfahrer darüber, dass sie in die für den motorisierten Verkehr gesperrte Straße einfahren dürfen. Das rechte Schild macht die anderen Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam, dass ihnen Radfahrer entgegenkommen können.

Mit dem Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ können die örtlichen Verkehrsbehörden dort, wo reger Fahrradverkehr herrscht, ganze Straßen für Radfahrer reservieren, die dann auch nebeneinander fahren dürfen. Aber: durch ein Zusatzschild kann motorisierter Verkehr zugelassen werden. In Fahrradstraßen gilt für alle - also Radfahrer und Autofahrer - Tempo 30.

Wenn ein für Linienomnibusse reservierter Sonderfahrstreifen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist, darf dieser vom übrigen Verkehr freie Raum auch mit Fahrrädern befahren werden.

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