Großfeuerungsanlagen

Feuerungsanlagen nach § 36 der 44. BImSchV

Nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die zuständige Behörde hat gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage zu führen (Anlagenregister) und zu veröffentlichen.

Auf dieser Seite werden Anlagen der 44. BImSchV im Zuständigkeitsbereich der Stadt Braunschweig veröffentlicht. Das Anlagenregister wird quartalsweise ergänzt.

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Leitung der Stelle "Abfallrecht und Immissionsschutz", Schornsteinfegerwesen

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