Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren „Schunter Querum“
Auslegung
Der Wasserverband Mittlere Oker hat bei der Stadt Braunschweig gemäß § 68 WHG1 die wasserrechtliche Planfeststellung für die Renaturierung der Schunter in Braunschweig im Bereich zwischen Borwall und Bienroder Weg beantragt.
Gemäß § 70 WHG in Verbindung mit § 73 VwVfG2 wurde die Auslegung der Antragsunterlagen am 9. Juli 2024 in der Braunschweiger Zeitung bekannt gemacht. Der Plan mit den dazu eingereichten Unterlagen kann in der Zeit vom 16. Juli 2024 bis einschließlich 16. August 2024 bei der Stadt Braunschweig, Fachbereich Umwelt, Willy-Brandt-Platz 13, 38102 Braunschweig in der Zeit von Montag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30 Uhr und Freitag 7:30 bis 13:00 Uhr im 16. OG im offenen Bereich vor Raum 18 eingesehen werden.
Zusätzlich werden die Unterlagen auf dieser Internetseite veröffentlicht.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zum 2. September 2024 bei der Stadt Braunschweig, Fachbereich Umwelt, Willy-Brandt-Platz 13, 38102 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift, gemäß § 73 Absatz 4 VwVfG, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
a) Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
b) Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er von ihnen nicht als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden.
Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt gelassen werden, als Unterzeichner ihre Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
c) Fremdsprachigen Einwendungen ist auf eigene Kosten eine deutsche Übersetzung beizufügen.
d) Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Der Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben und der Stellungnahmen der Behörden zu dem Vorhaben wird in einer gesonderten Bekanntmachung anberaumt.
Fundstellen der genannten Rechtsgrundlagen:
¹ Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz – (WHG) vom 31. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I – BGBl. I – S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 409), in der derzeit geltenden Fassung
² Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 S. 344), in der derzeit geltenden Fassung