Einbürgerungen
Sie leben bereits viele Jahre in Deutschland und fühlen sich hier Zuhause? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer.
Gute Gründe für eine deutsche Staatsangehörigkeit
- mehr Mitspracherecht in Politik und Gesellschaft, egal ob durch die Teilnahme an Wahlen oder eine eigene Kandidatur
- freier Zugang zu allen Berufen, insbesondere im öffentlichen Dienst
- Reise- und Visaerleichterungen in vielen Ländern, auch außerhalb Europas
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag und wird nach Prüfung und Feststellung eines Anspruchs durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde wirksam.
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen Sie in Zukunft nicht mehr grundsätzlich auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten.
Wir können aufgrund der sehr hohen Antragszahlen aktuell leider keine Beratungen mehr anbieten.
Lesen Sie sich daher die nachfolgenden Informationen zum Antrag und Verfahrensverlauf sowie zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen bitte genau durch.
Daneben finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten im Reiter „Häufig gestellte Fragen/FAQ“ (Öffnet in einem neuen Tab).
Den Online-Antrag sowie wichtige Merkblätter und zusätzliche Informationen haben wir Ihnen unter dem Reiter Anträge/Formulare hinterlegt.
Allgemeine Informationen
Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Braunschweig?
Dann ist die Stadt Braunschweig für Ihren Einbürgerungsantrag zuständig. Ein Zweitwohnsitz reicht nicht aus.
Jede Person, die das 16 Lebensjahr vollendet hat, muss für sich einen eigenen Antrag stellen und vollständig ausfüllen.
Vor der Antragstellung muss Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre Identität geklärt sein. Für die Beschaffung dieser Dokumente sind Sie selbst verantwortlich, nicht die Ausländerbehörde.
Das Einbürgerungsverfahren ist kostenpflichtig und dauert aktuell ca. 12 Monate ab dem Tag der Antragstellung.
Sollten Sie den Antrag einreichen ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, müssen Sie mit einer kostenpflichtigen Ablehnung rechnen.
Bevor Sie den Antrag stellen, nutzen Sie bitte den Quick-Check!
Damit können Sie bequem und schnell feststellen, ob Ihr Einbürgerungsantrag voraussichtlich erfolgreich sein wird. Der Quick-Check ist unverbindlich und ersetzt weder die Antragstellung noch die Prüfung durch die zuständige Behörde.
Über den Antrag entscheidet die Einbürgerungsstelle der Stadt Braunschweig in eigener Zuständigkeit.
Voraussetzungen Anspruchseinbürgerung
1. Aufenthalt
Sie haben seit mindestens 5 Jahren Ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Der rechtmäßige Aufenthalt beginnt mit Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis. Duldungszeiten werden nicht angerechnet.
Für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte beginnt der rechtmäßige Aufenthalt mit der Asylantragstellung, wenn der Asylantrag nicht abgelehnt wird.
2. Geklärte Identität/Staatsangehörigkeit
Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit ist vor der Antragstellung durch ein amtliches Dokument mit Lichtbild Ihres Heimatstaates (zum Beispiel: Reisepass/Personalausweis/ID-Card) geklärt worden.
Bei ungeklärter Identität bzw. Staatsangehörigkeit müssen Sie mit einer kostenpflichtigen Ablehnung rechnen!
3. Loyalitätsbekenntnis
Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO) und gewährleisten die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse.
4. Gültige Aufenthaltserlaubnis
Sie besitzen eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
Mit Fiktionsbescheinigung kann nicht eingebürgert werden. Prüfen Sie unbedingt ausgeschlossene Aufenthaltstitel, sonst muss Ihr Antrag kostenpflichtig abgelehnt werden!
5. Gesicherter Lebensunterhalt
Sie können Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Mitteln bestreiten. (Kein Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 oder 12 (SGB II oder SGB XII))
Andere öffentliche Leistungen (Rente, Elterngeld, Pflegegeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, etc.) sind nicht relevant.
Wenn Sie Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Ehepartner/Lebensgefährte 20 der letzten 24 Monate Vollzeit gearbeitet haben.
Nachweise können der Rentenversicherungsverlauf oder letzter Arbeitsvertrag sein.
6. Keine Straftaten im Inland oder Ausland
Sie sind weder im Ausland noch im Inland wegen einer Straftat oberhalb der Bagatellgrenze verurteilt worden und es besteht aktuell kein laufendes Straf- oder Ermittlungsverfahren!
Die Bagatellgrenze liegt für Geldstrafen bei 90 Tagessätzen und für Haftstrafen bei drei Monate zur Bewährung.
Bei Straftaten, die auf antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen basieren, ist eine Einbürgerung IMMER ausgeschlossen!
7. Ausreichende Deutschkenntnisse
Sie können ausreichende Deutschkenntnisse mit einem anerkannten Sprachzertifikat nachweisen oder andere geeignete Nachweise vorlegen.
Für eine Einbürgerung nach 5 Jahren benötigen Sie mindestens das Sprachniveau B1, für eine Einbürgerung nach 3 Jahren das Sprachniveau C1.
Als Ersatz für einen Nachweis des Sprachniveaus B1 gilt eine in abgeschlossene Ausbildung oder ein Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule.
Als Ersatz für einen Nachweis des Sprachniveaus C1 gilt ein deutsches Abitur oder ein in deutscher Sprache abgeschlossenes Studium (ggf. auch eine Feststellungsprüfung).
Ausländische Abschlüsse reichen nicht aus!
8. Einbürgerungstest
Sie können ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen.
Als Ersatz gilt ein deutscher Schulabschluss oder ein abgeschlossenes Studium in den Fachrichtungen Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Gesellschaftswissenschaft, Sozialwissenschaft oder Verwaltungswissenschaft.
Ausländische Abschlüsse reichen nicht aus!
Hinweise
Weitere Erläuterungen zu den oben genannten Voraussetzungen finden Sie unter "Häufig gestellte Fragen/FAQ" (Öffnet in einem neuen Tab).
Bei Ehegatten/Lebenspartnern und Kindern unter 16 Jahren ist eine Miteinbürgerung zusammen mit dem Einbürgerungsberechtigten unter erleichterten Bedingungen möglich.
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung!
Es könnte allerdings eine Ermessenseinbürgerung in Frage kommen.
Das bedeutet, die Einbürgerungsstelle kann der Einbürgerung zustimmen, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht (z.B.: bei der Einbürgerung von anerkannten Flüchtlingen oder bei Staatenlosigkeit) und bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind.
Voraussetzungen Ermessenseinbürgerung
https://www.braunschweig.de/politik_verwaltung/fb_institutionen/fachbereiche_referate/fb32/fb32_4/auslaender/32_42_ansprechpartner_060.php
Für bestimmte Personengruppen besteht ein erleichterter Zugang zur Einbürgerung auch dann, wenn nicht alle Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung vorliegen.
Ob Sie zu einer dieser Personengruppen gehören entscheidet die Staatsangehörigkeitsstelle anhand der vorgelegten Nachweise.
EU-Bürger benötigen im Rahmen der Freizügigkeit keinen Aufenthaltstitel.
Verheiratet mit Deutschen:
Wenn Sie seit 2 Jahren mit einer bzw. einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind/eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, ist die Einbürgerung bereits nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 3 Jahren möglich.
Das bedeutet, dass auch der/die deutsche Ehe-/Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit seit mindestens 2 Jahren besitzen muss.
Miteinbürgerung von Ehepartnern:
Wenn Sie die Einbürgerung zusammen mit Ihrer Ehe-/Lebenspartner(in) beantragen, benötigen die Ehe-/Lebenspartner die Einbürgerung bereits nach einem rechtmäßigem Aufenthalt von weniger als 5 Jahren beantragen.
In Zukunft müssen beide Eheleute eine berufliche Tätigkeit nachweisen oder den Lebensunterhalt zu 100 % ohne Bezug von Leistungen nach SGB II und SGB XII sichern.
Miteinbürgerung von Kindern:
Wenn Kinder zusammen mit dem Antragsteller eingebürgert werden sollen, müssen Kinder ab 6 Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 3 Jahren nachweisen.
Kinder unter 6 Jahren müssen einen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 50 % Ihres Lebens nachweisen.
Als Ersatz für einen Sprachtest sind Schulzeugnisse bzw. Bescheinigungen vom Kindergarten vorzulegen.
Kinder, die mit einem Elternteil eingebürgert werden sollen, müssen im gleichen Haushalt zusammenleben.
Einbürgerung Minderjähriger ab 16 Jahren
können einen eigen Antrag auf Einbürgerung ohne Ihre Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter stellen, müssen aber die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein erwachsener Antragsteller.
Das bedeutet, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren grundsätzlich sowohl Sprachkenntnisse als auch ein Einbürgerungstest erforderlich sind. In der Regel liegt ein deutscher Schulabschluss vor.
Beim Nachweis zur Sicherung der Lebensunterhalts reicht jedoch eine Erklärung der Eltern zur finanziellen Unterstützung des/der Minderjährigen.
Einbürgerung aufgrund besonderer Integrationsleistungen nach 3 Jahren ist möglich, wenn folgende Nachweise vorgelegt werden können:
- besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen UND
- Sprachkenntnisse ab Niveau C1 UND
- bürgerschaftliches Engagement
Sie müssen alle 3 Kriterien erfüllen!
Eine Einbürgerung mit verkürzter Aufenthaltsdauer gilt als privilegierte Einbürgerung. Es gelten dabei besonders strenge Voraussetzungen:
- kein Bezug von öffentlicher Leistungen, bereits der Anspruch auf solche Leistungen ist ausreichend für eine Ablehnung.
Ob Sie diese Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen, ist unerheblich. Der bloße Verzicht auf z.B. Leistungen vom Jobcenter reicht nicht aus. - Absolut keine Vorstrafen. Die Bagatellgrenze gilt hier nicht.
Bei der Einbürgerung von Personen ab dem 65. Lebensjahr kann nur dann auf ein Sprachzertifikat und einen Einbürgerungstest verzichtet werden, wenn Sie nachweisen, dass Sie bisher nicht in der Lage dazu waren. Das bloße Erreichen des 65. Lebensjahres reicht nicht aus!
Der Bezug von Sozialleistungen ist nicht relevant, wenn die Antragsteller erst in höherem Alter nach Deutschland eingewandert sind und daher kaum/keine Rentenansprüche erwirtschaftet werden konnten.
Aus diesen Regelungen lassen sich keine Ansprüche auf eine Einbürgerung ableiten. Vielmehr soll hierdurch den individuellen Lebensverhältnissen der Antragsteller Rechnung getragen werden.
Die Entscheidung über diese Anträge liegt daher ausschließlich im Ermessen der Behörde und unterliegt stets der Einzelfallprüfung.
Ausschluss der Einbürgerung
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn:
a.) Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder 3 Monate Haft (auf Bewährung)
b.) Kein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes ODER das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine extremistische, terroristische, antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Betätigung
c.) Von der Einbürgerung ausgeschlossene Aufenthaltstitel:
- § 16a (Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung)
- § 16b (Studium)
- § 16d (Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen)
- § 16e (Studienbezogenes Praktikum EU)
- § 16f (Sprachkurse und Schulbesuch)
- § 17 (Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes)
- § 18f (Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher)
- § 19 (ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
- § 19b (Mobiler-ICT-Karte)
- § 19e (Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst)
- § 20 (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte)
- § 22 (Aufnahme aus dem Ausland)
- § 23a (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen)
- § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
- § 25 Absatz 3 bis 5 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
- § 104c (Chancen-Aufenthalt) des Aufenthaltsgesetzes.
Sie können das auf der erteilten Aufenthaltserlaubnis ablesen.
d.) Kein Sprachzertifikat und kein Einbürgerungstest ohne Ausnahmegenehmigung
e.) dauerhafter Bezug von Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, Grundsicherung, Leistungen vom Jobcenter) ohne rechtfertigende Umstände
Erforderliche Unterlagen
ACHTUNG:
Sie senden Ihren Antrag ENTWEDER online ODER per Post!
Schicken Sie Unterlagen bitte nicht doppelt!
Wenn Sie Unterlagen nicht sofort senden können, werden Sie die Unterlagen erst nachsenden, wenn Sie EXPLIZIT dazu aufgefordert werden!
Jeder Bewerber ab 16 Jahren MUSS einen eigenen Antrag ausfüllen, einen Lebenslauf und ein biometrisches Foto einreichen!
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Vollständig ausgefüllter Antrag von jeder Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat
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eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Angaben über Ihren persönlichen und beruflichen Werdegang (nicht am PC, sondern handschriftlich mit Unterschrift)
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KOPIE vom gültigen Reisepass/ Reiseausweis/ Nationalpass und Aufenthaltserlaubnis, keine Fiktionsbescheinigungen (ausgeschlossene Aufenthaltstitel beachten)
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Geburtsurkunde von allen Personen, die eingebürgert werden sollen (ggf. Sterbeurkunde vom verstorbenen Ehepartner)
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Heiratsurkunde, ggf. Scheidungsurteil
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aktuelles biometrisches Foto von allen Bewerbern ab 16 Jahren
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Sprachzertifikat Deutsch
mind. B1-Niveau, TELC-zertifiziert, nur bestandene Sprachzertifikate
als Ersatz: deutschen Schulabschluss, Urkunden vom Studium an einer deutscher Universität/Hochschule, Zeugnis einer deutschen BerufsausbildungKeine ausländischen Abschlüsse, denn nur die erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache sind relevant, nicht der erlangte Bildungsabschluss!
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Nachweis Einbürgerungstest/ Leben in Deutschland
mindestens 17 von 33 Punkten erreichtals Ersatz:
a) deutschen Schulabschluss
b) abgeschlossenes Studium an deutscher Universität/Hochschule im Studiengang Rechtswissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Gesellschaftswissenschaft, Sozialwissenschaft, Politikwissenschaft
c) Zeugnis einer deutschen Berufsausbildung, aber nur, wenn durch die Berufsausbildung ein Schulabschluss erlangt wurdeKeine ausländischen Abschlüsse, denn nur die erworbenen Kenntnisse in deutscher Politik sind relevant, nicht der erlangte Bildungsabschluss!
Zusätzlich können folgende Unterlagen noch benötigt werden:
- Aktueller Arbeitsvertrag/ Ausbildungsvertrag/ Arbeitgeberbestätigung/
Immatrikulationsbescheinigung von Antragsteller und Ehepartner - bei Selbständigen: Nachweis vom Steuerberater + Steuerbescheid
(Quartalsprognose, Bilanz, etc.) - Versicherungsverlauf der deutschen Rentenversicherung
- Ausbildungsnachweise: z. B. Urkunden über Berufsabschlüsse, Approbation, Promotion, etc.
- Meldebescheinigung über Ihre Wohnsitze der letzten 10 Jahre (für den aktuellen Wohnsitz in Braunschweig ist keine Meldebescheinigung erforderlich)
- Schulzeugnisse der miteinzubürgernden Kinder (Sommerzeugnis), Schulbescheinigungen bzw. Bescheinigung der Betreuungseinrichtung der Kinder bei Miteinbürgerung
- ggf. Personalausweis/Reisepass von deutschen Ehepartnern
- ggf. Sorgerechtsbeschluss oder Bestallung des Vormunds
- ggf. Nachweis Kranken- und Pflegeversicherung
Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Eheurkunde)
Personenstandsurkunden müssen einer Echtheitsprüfung unterzogen werden. Die zuständige Botschaft muss die erfolgreiche Echtheitsprüfung der Urkunde mit einer Apostille bzw. Legalisation kenntlich machen.
Ohne legalisierte Urkunden erhalten Sie nach der Einbürgerung keine deutschen Ausweisdokumente.
Übersetzungen von Personenstandsurkunden sind nur gültig mit Kopie vom Originaldokument oder international ausgestellt.
Die Dokumente müssen in Deutschland übersetzt/von einem in Deutschland anerkannten und bestellten Übersetzer erstellt werden.
Deutsche Personenstandsurkunden dürfen nicht älter als 6 Monate sein bei Antragstellung.
Weitere Dokumente können je nach Einzelfall erforderlich sein. Die Einbürgerungsstelle prüft das und kontaktiert Sie bei Bedarf.
Verfahrensablauf und -dauer
Nach Antragseingang erhalten Sie zeitnah eine Eingangsbestätigung.
Die Bearbeitungsdauer beträgt aufgrund der stark gestiegenen Antragszahlen derzeit ca. 12 Monate ab Antragstellung. Regelungen zur Entlassung aus Ihrer aktuellen Staatsbürgerschaft oder eine gesonderte Prüfung von Ausweisdokumenten kann das Verfahren erheblich verzögern.
Falls Sie Unterlagen vergessen oder erst noch beschaffen mussten, werden wir diese Dokumente zu gegebener Zeit bei Ihnen anfordern.
Bitte reichen Sie nur Kopien ein, senden Sie uns auf keinen Fall Originale zu. Hierzu erhalten Sie einen separaten Termin vor Ort.
Die Einbürgerungsstelle kontaktiert Sie ca. 6 Monate nach Antragstellung zur Vorlage der Originaldokumente und Zahlung der Verwaltungsgebühr.
Wenn Sie den Antrag vollständig ausgefüllt und alle erforderlichen Dokumente vorgelegt haben, werden im Anschluss die Sicherheitsabfragen bei den Behörden (Polizei, Verfassungsschutz, Steuerfahndung, Jobcenter, etc.) gestellt. Dies kann manchmal bis zu 3 Monate dauern, ist allerdings vom Einzelfall abhängig.
Wenn die Ergebnisse der Sicherheitsabfragen positiv verlaufen und Sie alle Vorgaben erfüllen, erfolgt die Abschlussbearbeitung. Sobald wir die Bescheide und Einbürgerungsurkunden erstellt haben und diese zur Abholung bereit sind, kontaktieren wir Sie.
Während der Bearbeitungszeit verzichten Se bitte auf Anfragen zum Sachstand, da dies die Bearbeitung der Anträge erheblich erschwert.
Des Weiteren bestätigen wir Ihnen im Verfahrensverlauf keine Emails oder eingegangene Dokumente per Post. Falls Sie eine Bestätigung für gesendete Dokumente benötigen, müssen Sie das im Rahmen von Einschreiben kostenpflichtig versenden.
Wir nutzen diese Zeit stattdessen in Ihrem Interesse zur Bearbeitung der Anträge.
Wir bitten grundsätzlich um eine Kontaktaufnahme per E-Mail, da Sie uns damit die Möglichkeit geben Ihr Anliegen in unserem Zeitrahmen, aber dennoch zügig zu bearbeiten. Somit vermeiden wir den Frust infolge unbeantworteter Anrufe ihrerseits und dauerhaftem Telefonklingeln in unseren Büros.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,00 Euro für Erwachsene und 51,00 Euro für jedes miteinzubürgernde Kind ohne eigenes Einkommen.
Bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags entstehen Kosten bis zu 75% der Antragsgebührenn (191,25 €).
Bei freiwilliger Rücknahme des Antrages entstehen Kosten bis zu 50 % des Antragsgebühr (127,50 €).
Im Einbürgerungsverfahren können weitere Kosten entstehen durch:
- die Beschaffung und gegebenenfalls Legalisierung von weiteren Personenstandsdokumenten sowie deren Übersetzung in die deutsche Sprache,
- Prüfungsgebühren zur Erlangung eines Sprachzertifikates beziehungsweise einer Einbürgerungstestbescheinigung,
- den nachzuweisenden Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit oder
- als Folge der Einlegung von Rechtsbehelfen.
Vorprüfung Einbürgerung (Quick-Check)
Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet.
Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.
Der Online-Quick-Check wird von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zur Verfügung gestellt.
Anträge/Formulare
- Quick-Check Einbürgerung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Infobroschüre des Bundes zur Einbürgerung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Link zum Online-Testcenter zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest (Öffnet in einem neuen Tab)
- Gesamtfragenkatalog zum Test „Leben in Deutschland“ und zum „Einbürgerungstest“ (Öffnet in einem neuen Tab)
Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit
Müssen Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen oder benötigen Sie hierfür einen Staatsangehörigkeitsausweis?
Die deutsche Staatsangehörigkeit können wir feststellen, wenn Sie nachweisen oder glaubhaft machen können, dass Sie und gegebenenfalls die Person, von der sich die Staatsangehörigkeit ableitet, seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger behandelt wurden.
Benötigte Dokumente
- gültiges Ausweisdokument
- schriftlicher Antrag
- Geburtsurkunde
- ggf. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde auch des Vaters der Person
- ggf. bereits vorhandene frühere Staatsangehörigkeits- oder
Einbürgerungsurkunden - andere deutsche Ausweispapiere bzw. Dokumente, in denen die
deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen
Staatsangehörigen erteilt wurden (z.B. Personalausweise, Reisepässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher, Kennkarten) - Spätaussiedlerbescheinigungen oder Vertriebenenausweise
Wann kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden?
Gründe gegen eine Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit liegen vor, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, z.B. wegen Geburt oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörigkeit von Familienangehörigen.
Weitere Informationen zur Prüfung der Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsausweise sind urkundliche Nachweise über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie sind keine Ausweisdokumente, die der Identifizierung einer Person dienen wie zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass. Sie bestätigen lediglich, dass die Inhaberin oder der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist.
Benötigt wird ein Staatsangehörigkeitsausweis immer dann, wenn bestimmte Rechtsgeschäfte an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gebunden sind, zum Beispiel:
- Approbation einer Ärztin, eines Arztes, einer Apothekerin oder eines Apothekers,
- Aufnahme in den diplomatischen Dienst,
- Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr,
- Beantragung bestimmter Rentenzahlungen.
Für Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises kontaktieren Sie bitte die Einbürgerungsstelle.
Gebühren
Für die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit fallen Gebühren in Höhe von 51,00 Euro an.