Meldepflichtige Infektionskrankheiten
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine Vielzahl von Infektionskrankheiten meldepflichtig (innerhalb von 24 Stunden).
Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen für:
Ärztinnen, Ärzte und Krankenhäuser
(siehe §§ 6 & 8 IfSG) über Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS):
- Meldung von Verdacht, Erkrankung sowie den Tod der gelisteten Infektionskrankheiten
- Meldungen von gehäuftem Auftreten nosokomialer Infektionen mit epidemiologischem oder zeitlichem Zusammenhang
Meldepflicht für Labore (§§ 7 & 8 IfSG) über DEMIS
Meldepflicht für Gemeinschaftseinrichtungen
- Einrichtungen gemäß § 33 IfSG:
Hierzu zählen Orte, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, wie z. B. Kindertagesstätten, Schulen, Horte, Ferienlager oder Heime für Kinder und Jugendliche. - Einrichtungen gemäß § 35 IfSG:
Hierunter fallen z.B. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen - Einrichtungen gemäß § 36 IfSG (Bestimmte Einrichtungen und Gewerbe):
Dazu gehören Einrichtungen, bei denen durch die Art der Unterbringung oder Tätigkeit ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
Dies umfasst unter anderem Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Justizvollzugsanstalten sowie bestimmte gewerbliche Dienstleistungen bei denen Krankheitserreger übertragen werden können.
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