Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, über-
nimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese so genannte Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte oder ehrenamtlich Pflegende tage- oder stundenweise (bis 8 Stunden täglich) erfolgen. Dies gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. 

Es steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von 3.539,00 € zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. 

Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Pflegekasse.

Reicht diese Leistung der Pflegekasse nicht aus, besteht die Möglichkeit im Rahmen der Einzelfallhilfe bei Unterschreitung bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen vom Sozialamt weitere finanzielle Hilfe zu erhalten.

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