Gewerbelärm

Lärm, der von Gewerbebetrieben erzeugt wird, muss zwar bis zu einem gewissen Grad, aber doch nicht grenzenlos hingenommen werden. Die Beurteilung richtet sich im Wesentlichen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm (Öffnet in einem neuen Tab)). Hier sind Lärm-Immissionsrichtwerte festgelegt, abgestuft nach der Gebietsart (z. B. Mischgebiet, Gewerbegebiet).

Wie beim Industrielärm treten in Gewerbebetrieben eine Vielzahl von Lärmquellen technisch unterschiedlicher Art auf, die sich sowohl in der Lautstärke als auch in der Zusammensetzung des Frequenzspektrums und im zeitlichen Verlauf stark unterscheiden. Dies macht eine Bekämpfung besonders schwierig. Allerdings ist hier eine erfreuliche Entwicklung zu beobachten.

Zum einen ist es heute möglich, Betriebsanlagen bedeutend leiser zu bauen als noch vor Jahren, zum anderen bietet die Entwicklung zu wartungsfreien, weitgehend automatisch arbeitenden Anlagen die Möglichkeit, dem Lärm durch Kapselung oder Einhausung zu begegnen. Gewerbliche Anlagen sind im Gegensatz zu industriellen Anlagen meistens keine genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen, soweit dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Nach dem Stand der Technik unvermeidliche schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zur Beurteilung möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen von technischen Anlagen wird die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm herangezogen.

Bei Beschwerden können Sie sich an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (Öffnet in einem neuen Tab) oder die Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig wenden.

Weitere Informationen und die zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter den angegebenen Links.

 

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