Glockenläuten

Nach herrschender Meinung in Rechtssprechung und Schrifttum gehört das Läuten von Kirchenglocken aus liturgischen Gründen zur grundrechtlich garantierten Freiheit der Religionsausübung. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Geräuschimmissionen durch liturgisches Glockenläuten der Kirchen in herkömmlichen Sinne als „regelmäßig keine erhebliche Belästigung im Sinne des §3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab), sondern als zumutbare, sozialadäquate Einwirkung“ (1983 - 7C 44.81).

Ein Unterlassungsanspruch durch sich belästigt fühlende Nachbarn kann danach nur in den Ausnahmefällen anzuerkennen sein, in denen zweifelsfrei eine solche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, die unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Gefahrenabwehr ein Einschreiten erforderlich macht. Anders stellt sich die Rechtslage bei der Beurteilung nächtlichen Turmuhrenschlagens ohne liturgische Bedeutung dar. Dieses Geräusch unterliegt grundsätzlich den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts, z. B. BImSchG, Landrecht (BVerwG 1992 – 7 C 25.91).

Bei Beschwerden können Sie sich an die Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig wenden.

 

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