Spielplatzlärm

Kinderspielplätze gehören gemäß der Baunutzungsverordnung wie auch der TA Lärm (Öffnet in einem neuen Tab) zu den Anlagen für soziale Zwecke. Mit dem am 28. Juli 2011 in Kraft getretenen „Gesetz zur Privilegierung von Kinderlärm“ wurde auch der § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes dahingehend geändert, dass Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen die durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ darstellen und somit im Allgemeinen von den Anwohnern hinzunehmen sind.

 

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