Unterstützung für Kriegsvertriebene aus der Ukraine
Hier erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten der (erstmaligen) Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine in der Stadt Braunschweig sowie Möglichkeiten, den bereits erteilten Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz in einen anderen, vom Kriegsgeschehen unabhängigen Aufenthaltstitel zu wechseln (Zweckwechsel oder Spurwechsel).
AKTUELLES FÜR KRIEGSVERTRIEBENE AUS DER UKRAINE
Hinweise zur erstmaligen Registrierung in Braunschweig
Eine Registrierung in Braunschweig ist insbesondere möglich, wenn bereits Familienangehörige in Braunschweig leben oder Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen können.
Wenn Sie sich in Braunschweig registrieren möchten, senden Sie uns vorab bitte eine E-Mail an auslaenderbehoerdebraunschweigde mit dem Betreff „Registrierung“ und folgenden Unterlagen:
- vollständige Personaldokumente (Reisepass, ukrainische ID-Card)
- Personalangaben zu welcher Person in Braunschweig zugezogen werden soll,
- ggf. Nachweise über die Familienzusammengehörigkeit (durch Heirats- bzw. Geburtsurkunden mit beglaubigter, deutscher Übersetzung)
- Nachweis über die private und dauerhafte Unterbringung (Bestätigung des Vermieters (Mietvertrag, Wohnungsgeberbestätigung).
Ihnen wird nach Prüfung der Unterlagen ein entsprechender Termin zugeschickt.
Wenn Sie weitere Rückfragen haben, kontaktieren Sie uns bitte ausschließlich per E-Mail.
Wir weisen Sie darauf hin, dass es keine Möglichkeit mehr gibt, persönlich für eine Registrierung vorzusprechen.
Wechsel von § 24 AufenthG in einen Ausbildungs- oder Erwerbsaufenthalt
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlaubt bereits ab Beantragung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sichert somit einen sofortigen und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Es kann hiermit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, eine Ausbildung, ein Studium oder auch eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden.
Aufgrund des Auslaufens des vorübergehenden Schutzes wird die Frage des zukünftigen aufenthaltsrechtlichen Status der hier lebenden Schutzsuchenden unumgänglich. Jeder Titelinhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG kann die potentiellen Möglichkeiten des nationalen Rechts für die Fortsetzung eines legalen Aufenthaltes, bei Vorlage der Voraussetzungen, in Erwägung ziehen.
Bitte beachten Sie, dass zu den jeweils einzureichenden Unterlagen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein müssen. Dies umfasst unter anderem den Besitz eines biometrischen Reisepasses sowie Straffreiheit. Von der Voraussetzung mit dem erforderlichen Visum eingereist zu sein wird bei Ihnen aufgrund der immer noch anhaltenden Situation abgesehen.
Wir weisen Sie bereits vorab darauf hin, dass die Antragstellung gebührenpflichtig ist und auch bei einer möglichen Ablehnung des Antrags Gebühren erhoben werden.
Weiterhin beachten Sie bitte, dass aufgrund der vielen Anfragen eine längere Bearbeitungszeit benötigt wird. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab, Sie werden kontaktiert, falls weitere Unterlagen notwendig sind und sobald über Ihren Antrag entschieden wurde.