Reihenfolge auf dem Stimmzettel

zur Kommunalwahl

Die Reihenfolge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber auf den Stimmzetteln bei Kommunalwahlen richtet sich nach § 29 Abs. 3-5 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG). Danach werden die ersten Wahlvorschlagsnummern an die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber vergeben, die seit der letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge im Rat der Stadt vertreten sind und zwar in der Reihenfolge der Stimmenanteile bei dieser Wahl. Anschließend folgen die übrigen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber in alphabetischer Reihenfolge.

Die Wahlvorschlagsnummern sind im gesamten Wahlgebiet identisch, gelten also auch für die Stadtbezirksratswahlen. Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien, Wählergruppen und Einzelvorschläge, für die im jeweiligen Gemeindewahlbereich oder Stadtbezirk keine Wahlvorschläge eingereicht wurden, fallen auf dem Stimmzettel weg.

zur Landtagswahl

Die Stimmzettel-Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschläge der Parteien, für die eine Beteiligungsanzeige nicht erforderlich ist, bestimmt sich nach der in § 12 Abs. 4 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) genannten Reihenfolge:

  1. Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag durch Abgeordnete vertreten sind,
  2. Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag durch im Land Niedersachsen gewählte Abgeordnete vertreten sind,
  3. Parteien, die bei der letzten Wahl zum Bundestag im Land Niedersachsen mehr als 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Erfüllen mehrere Parteien die Voraussetzung derselben Nummer, so richtet sich die Reihenfolge

  • im Fall der Nummer 1 nach der Zahl der Zweitstimmen, die diese Parteien bei der letzten Wahl zum Landtag erhalten haben,
  • im Fall der Nummern 2 und 3 nach der Zahl der Zweitstimmen, die diese Parteien bei der letzten Wahl zum Bundestag im Land Niedersachsen erhalten haben.

Die sonstigen Parteien schließen sich jeweils in der alphabetischen Reihenfolge an.

Die Wahlvorschlagsnummern der Wahlkreisbewerberinnen oder Wahlkreisbewerber richten sich nach den Nummern der vorschlagenden Partei, soweit vorhanden. Den Bewerberinnen und Bewerbern der Parteien folgen die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen.

zur Bundestagswahl

Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.

Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

zur Europawahl

Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet sich in den einzelnen Ländern nach der Zahl der Stimmen, die die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mit ihrem Wahlvorschlag in dem betreffenden Land erreicht haben.

Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Wahlvorschlagsberechtigten an.

Erläuterungen und Hinweise