Verhältniswahl

In der politischen Praxis und in der Politikwissenschaft unterscheidet man generell zwei Grundtypen von Wahlsystemen: die Mehrheitswahl und die Verhältniswahl. Sie unterscheiden sich in der Art, wie die Stimmen der Wählerinnen und Wähler in Mandate umgerechnet werden.

Bei der Verhältniswahl erhält jede Partei so viele Mandate, wie dies ihrem prozentualen Anteil an den abgegebenen Stimmen insgesamt entspricht. Dadurch soll in den politischen Vertretungen ein möglichst getreues Abbild der in der Wählerschaft bestehenden gesellschaftlichen Kräfte entstehen. In diesem Wahlsystem bleiben daher bei der Sitzverteilung nur die Stimmen für Parteien unberücksichtigt, deren Wahlergebnis unterhalb einer gesetzten Sperrklausel liegt (Bei Bundestags- und Landtagswahlen: fünf Prozent). Dadurch soll eine zu starke Zersplitterung des Parteiensystems verhindert werden.

In der Regel haben die Wählerinnen und Wähler bei der Verhältniswahl eine Entscheidung zwischen verschiedenen Listen zu treffen, die von den Parteien aufgestellt worden sind. Diese Listen enthalten den Namen der politischen Parteien oder Wählervereinigungen sowie die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die in den Vertretungen Mandate übernehmen sollen. Die Wählerinnen und Wähler selbst haben keinen Einfluß auf die Nominierung der Listenkandidatinnen und Listenkandidaten.

Für die Mandatszuteilung bei der Verhältniswahl gibt es verschiedene Berechnungsverfahren. Bei Europawahlen und den Wahlen zum Deutschen Bundestag wurde erstmals 2009 das Saint-Laguë/Schepers-Verfahren angewendet. Seit 2006 wird bei Kommunalwahlen in Niedersachsen nach dem Verfahren von Hare/Niemeyer vorgegangen. Das alternative Verfahren nach d´Hondt findet somit in Niedersachsen nur noch bei Landtagswahlen Anwendung.

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