Hundefreilaufflächen
Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) regelt in §33 Abs.1 Nr.1b, dass Hunde in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15.Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden müssen.
Um aber auch den Bedürfnissen der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter nachzukommen, hat die Stadt Braunschweig innerhalb des Stadtgebietes drei öffentliche Grünflächen als sogenannte Hundefreilaufflächen ausgewiesen, auf denen ein ganzjähriges freies Laufen lassen von Hunden möglich ist und eine Störung der wildlebenden Tiere weitgehend ausgeschlossen wird.
Die Ausweisung als Hundefreilauffläche entlässt die Hundeführerinnen und Hundeführer nicht aus ihrer Verantwortung für die Hunde. So sind diese z.B. auch weiterhin für die Beseitigung der ggf. anfallenden Hinterlassenschaften verantwortlich.
Weiterhin ist insbesondere das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hier wird z. B. in § 2 "Allgemeine Pflichten" geregelt, dass „Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen“. Diese maßgeblichen Regelungen werden durch die Einrichtungen von Hundefreilaufflächen nicht außer Kraft gesetzt und sind weiterhin verbindlich.
Die Verwaltung der Stadt Braunschweig wünscht viel Freude bei der Nutzung der Hundefreilaufflächen und bittet alle Hundehalterinnen und Hundehalter gegenseitig Rücksicht zu nehmen und die geltenden Regeln einzuhalten.
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