Pflegeversicherung - Was ist Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit.
Je nach Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten werden Pflegebedürftige einem 
von fünf Pflegegraden (= PG) zugeordnet.
Bei der Begutachtung werden die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) erhoben und mit Punkten bewertet:

Mobilität: z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen

ͧKognitive und kommunikative Fähigkeiten: z.B. örtliche und zeitliche Orientierung

ͧVerhaltensweisen und psychische Problemlagen: z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

Selbstversorgung: z.B. Körperpflege und Ernährung – hierunter wurde bisher die Grundpflege verstanden 

Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: 
z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: z.B. Gestaltung des Tagesablaufs

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, teilweise selbstständig oder nur unselbstständig ausgeübt werden können.

Grundsätzlich gilt: Je höher die abschließend festgestellte Punktezahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung und desto höher der Pflegegrad. 


Wann liegt eine Pflegebedürftigkeit vor?

Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt:
ͧPG 1: 12,5 bis 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
ͧPG 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
ͧPG 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
ͧPG 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
ͧPG 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Ansprechpartner sind:

Rechte Spalte (Hautnavigation, Suche etc.)