Altölrücknahme

Die Rücknahmepflicht für Altöle des Einzel- oder Großhandels besteht, wenn der Käufer Frischöl in mindestens gleicher Menge erwirbt oder einen früheren Erwerb in dieser Menge nachweist. Der Verkäufer von Frischölen hat auf den von ihm abgegebenen Gebinden, am Ort des Verkaufs oder in sonstiger Weise auf die Pflicht zur geordneten Entsorgung der gebrauchten Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle hinzuweisen. Erfolgt die Abgabe an private Endverbraucher, so ist dort, wo die Ware tatsächlich angeboten wird, durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die eingerichtete Sammelstelle hinzuweisen. Soweit am Verkaufsort keine Annahmestelle besteht, muss eine solche in dessen Nähe nachgewiesen werden. Soweit der Verkäufer (z.B. bei Kaufhäusern und SB-Märkten, Geschäften des Einzelhandels) die Annahmestelle nicht selbst einrichtet, kann er sich auch Dritter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedienen. In Betracht kommen hierfür insbesondere Tankstellen und Kfz-Werkstätten, die sich gegenüber dem Verkäufer vertraglich verpflichtet haben, auf dessen Rechnung eine Annahmestelle vorzuhalten.

 

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