Winterdienst

Der Winterdienst ist in der aktuellen StraßenreinigungssatzungPDF-Datei21,66 kB und der StraßenreinigungsverordnungPDF-Datei1,02 MB geregelt. Hiernach sind Grundstückseigentümer von Anliegergrundstücken verpflichtet, die Gehwege von Schnee zu räumen und bei Winterglätte bestreut zu halten. Die Räum- und Streupflicht wird in der Regel auf die Anwohner vor Ort übertragen.

Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z. B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle, Treppen und Rampen. Sand ist die billigste Alternative zu salzhaltigem Streugut. Auch Asche und Splitt sind gut geeignet. Selbstverständlich muss nach Ende der winterlichen Witterung das verbleibende Streugut wieder zusammengefegt werden.

Als Schutz vor unnötigen Lärmbelästigungen ist in bestimmten Wohngebieten das Schneeräumen mittels selbstfahrender Schneefräsen im Regelfall (kein Unwetter oder Gefahrensituation) nur werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr zulässig. Dies gilt z. B. für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete (die genaue Auflistung entnehmen Sie bitte der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV (Öffnet in einem neuen Tab)), § 7).

Anbauschneefräsen oder nicht selbstfahrende Schneefräsen dürfen unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte (siehe Technische Anleitung Lärm) uneingeschränkt betrieben werden.

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