Mehrwegangebotspflicht

Mehrwegangebotspflicht für Gastronomie mit Außer-Haus-Geschäft

Nach einer Änderung im Verpackungsgesetz zum 1. Januar 2023 sind Restaurants, Cafés und andere Unternehmen, die Speisen und Getränke zum Außer-Haus Verzehr verkaufen, verpflichtet, diese neben den bislang üblichen Einwegkunststoff- auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Für die Mehrwegvariante darf ein Pfand erhoben werden, das bei Rückgabe wieder ausgezahlt wird.

Die Regelungen unterscheiden sich jedoch je nach der Betriebsgröße. Bei Betrieben ab 80 m² Fläche und mehr als fünf Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann zwischen Einwegkunststoff- und Mehrwegverpackungen gewählt werden. Kleinere Betriebe sind nicht verpflichtet, Mehrwegverpackungen anzubieten. Hier können sich Kundinnen und Kunden die Produkte ggf. in mitgebrachte, geeignete Gefäße einfüllen lassen. 

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