Unterstützungsunterschriften
Parteien sowie Bewerberinnen und Bewerber benötigen in bestimmten Fällen Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten um kandidieren zu können.
Unterstützungsunterschriften sind immer handschriftlich und persönlich auf einem amtlich zur Verfügung gestellten Formular zu leisten. Eine einmal geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden. Die Unterschriften müssen von der Gemeinde geprüft und das Wahlrecht bescheinigt werden. Es darf für jede Wahl nur ein Wahlvorschlag unterstützt werden. Leistet eine Person mehrere Unterschriften, ist nur die zuerst geprüfte gültig.
Kommunalwahl
Bei Kommunalwahlen muss ein Wahlvorschlag grundsätzlich von Wahlberechtigten des Gemeindewahlbereichs bzw. des Wahlgebiets unterstützt werden. Die Zahl der Unterstützungsunterschriften richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl. Nur die Parteien und Wählergruppen, die bereits im Rat der Stadt, im Niedersächsischen Landtag oder im Deutschen Bundestag mit niedersächsischen Abgeordneten vertreten sind, brauchen keine Unterstützungsunterschriften vorzulegen.
Für die Wahl zum Rat werden in jedem Gemeindewahlbereich 30 Unterstützungsunterschriften gebraucht, ebenso für die Wahl der Stadtbezirksräte in Stadtbezirken mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. In kleineren Stadtbezirken genügen 20 Unterschriften.
Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für die Wahlvorschläge zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister beträgt das Fünffache der Zahl der Ratsmitglieder der laufenden Wahlperiode. In Braunschweig sind das 270 Unterschriften. Die Befreiungsgründe der Ratswahl gelten auch bei der Wahl zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister.
Landtagswahl
Bei Landtagswahlen benötigen Parteien, die im Niedersächsischen Landtag oder im Bundestag nicht durch Abgeordnete vertreten sind, die aufgrund eigener Wahlvorschläge im Land Niedersachsen gewählt wurden, oder die bei der letzten Bundestagswahl nicht mehr als 5% der gültigen Zweitstimmen im Land Niedersachsen erhalten haben, Unterstützungsunterschriften um Wahlvorschläge einreichen zu können:
- Kreiswahlvorschläge (Erststimme)
mindestens 100 Unterschriften - Landeswahlvorschläge (Zweitstimme)
mindestens 2.000 Unterschriften
Bundestagswahl
Bei Bundestagswahlen ist für Wahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, jeweils folgende Anzahl an Unterstützungsunterschriften erforderlich:
- Kreiswahlvorschläge
mindestens 200 Unterschriften - Landeslisten
1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Unterschriften. Letzteres gilt auch für Niedersachsen.
Europawahl
Bei Europawahlen ist für Wahlvorschläge von Parteien, die im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, jeweils folgende Anzahl an Unterstützungsunterschriften erforderlich:
- Bundeslisten
mindestens 4.000 Unterschriften - Landeslisten
1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Europawahl jedoch höchstens 2.000 Unterschriften. Letzteres gilt auch für Niedersachsen.