Gaststättenlärm

Gaststätten unterliegen den Bestimmungen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes und den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Öffnet in einem neuen Tab) über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Betreiberpflichten wie die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit dies mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik möglich ist, und die Begrenzung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß werden durch bauliche und betriebliche Auflagen durchgesetzt. 

Für die Ermittlung und die Beurteilung der Geräuschimmissionen ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) heranzuziehen. Für Gaststätten als Nebeneinrichtungen von Sportanlagen gelten die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) (Öffnet in einem neuen Tab). In diesen Richtlinien werden auch Regelungen getroffen, inwieweit der Lärm der Zu- und Abfahrt der Gäste auf öffentlichen Straßen der Gaststätte anzurechnen ist. Die technischen und baulichen Anforderungen an den Schallschutz ergeben sich aus dem Baurecht. Hinweise enthält die DIN 4109.

Bei Lärm- und Geruchsbeschwerden wenden Sie sich bitte an die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig.

Erläuterungen und Hinweise