Die Erhebung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften

Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen, die in der Regel der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen mit einem Unterbringungsbedarf dienen. Hierzu gehören z.B. Wohnheime, Anstalts- und Notunterkünfte.

Da in diesen sogenannten Sonderbereichen eine hohe Fluktuation der Bewohnerinnen und Bewohner vorliegt und für bestimmte Bereiche, wie z.B. Justizvollzugsanstalten, Sonderregelungen und Ausnahmen bezüglich der Meldepflicht gelten, sind die Daten aus den Melderegistern eventuell nicht vollständig. Daher findet in allen Sonderbereichen eine Vollerhebung statt.

Bei der Erhebung wird zwischen Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften unterschieden. Wohnheime sind im Gegensatz zu Gemeinschaftsunterkünften dadurch gekennzeichnet, dass hier grundsätzlich von einer eigenen Haushaltsführung ausgegangen werden kann (Bsp. Studierendenwohnheime). In Gemeinschaftsunterkünften hingegen findet durch die Bewohnenden keine eigene Haushaltsführung statt. Hier handelt es sich beispielsweise um Senioren- und Pflegeheime oder Justizvollzugsanstalten. 

Die Bewohnerinnen und Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften werden nicht persönlich befragt. Hier sind die Leitungskräfte der Einrichtungen verpflichtet, stellvertretend für die Bewohnerinnen und Bewohner Auskunft zu geben. 

In Wohnheimen hingegen, werden alle Bewohnerinnen und Bewohner, die zum Stichtag, 15. Mai 2022 dort leben, durch die Erhebungsbeauftragten persönlich befragt. 

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