Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

Die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) bezeichnet das Recht, sich als Kandidatin oder Kandidat bei Wahlen aufstellen zu lassen. Dieses Recht ist, wie auch die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht), je nach Wahl an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Kommunalwahl

Kommunalwahl

In den Rat bzw. Stadtbezirksrat kann gewählt werden, wer am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • Deutsche oder Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • seit mindestens 6 Monaten in Braunschweig bzw. im Stadtbezirk wohnt und
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Für das Amt der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters ist wählbar, wer am Wahltag

  • das 23., aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hat,
  • Deutsche oder Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und
  • die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin oder der Bewerber in Braunschweig wohnt.

Landtagswahl

Landtagswahl

In den Niedersächsischen Landtag ist wählbar, wer am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit sechs Monaten den Wohnsitz im Land Niedersachsen hat,
  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Bundestagswahl

Bundestagswahl

In den Deutschen Bundestag ist wählbar, wer am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Europawahl

Europawahl

Als deutsche Abgeordnete oder deutscher Abgeordneter für das Europäische Parlament wählbar ist, wer am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

oder

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
  • in Deutschland wohnt und
  • weder in Deutschland noch im Heimatland von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Erläuterungen und Hinweise