FAQ - häufig gestellte Fragen

1. Fragen zur Förderung

1.1 Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind 

Unternehmerinnen und Unternehmer, die im abgegrenzten Gebiet (vgl. Anlage 1 der Förderrichtlinie - Geltungsbereich) eine Betriebsstätte haben. Dies sind sowohl Mieterinnen und Mieter einer Betriebsstätte als auch die zugehörigen Immobilieneigentümerinnen und Immobilieneigentümer bzw. Immobilienverwalterinnen und Immobilienverwalter.

Zuwendungsempfänger, können auch Quartiers- und Werbegemeinschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sein, soweit es dem Sinn und Zweck der Richtlinie entspricht und eine praktikable Anwendung aus verwaltungsrechtlicher Sicht möglich ist.

Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Eine Zuschussgewährung erfolgt nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig unter Anwendung der beihilfenrechtlichen Grundlagen und Rechtsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen.

1.2 Wer wird nicht gefördert?

Nicht antragsberechtigt sind

Unternehmerinnen und Unternehmer, die Ihre Betriebsstätte außerhalb des Geltungsbereiches (vgl. Anlage 1 der Förderrichtlinie – Geltungsbereich) haben.

1.3 Was wird gefördert?

Die Stadt Braunschweig kann nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuschüsse für Investitionsvorhaben an Unternehmen zur Winterbeleuchtung in der Braunschweiger Innenstadt gewähren. Die Stadt Braunschweig will Investitionsanreize geben, damit Unternehmen Winterbeleuchtung anschaffen, die in den öffentlichen Raum ausstrahlt und damit zur Attraktivitätssteigerung in der Braunschweiger Innenstadt beiträgt.

1.4 Ich betreibe mehrere Unternehmen. Kann ich für jedes einen Antrag auf Förderung stellen, sofern es die Kriterien erfüllt?

Ja. 

1.5 Ich habe mehrere Filialen, die alle zu einem Unternehmen gehören. Darf ich für jede einen eigenen Antrag stellen, sofern die Kriterien erfüllt sind?

Ja. 

1.6 Welche fachlichen Anforderungen muss die Winterbeleuchtung erfüllen?

1.) Die Winterbeleuchtung muss in/ an der Betriebsstätte so angebracht werden, dass sie in den öffentlichen Raum ausstrahlt und von den Innenstadtbesucherinnen und Innenstadtbesuchern wahrgenommen werden kann.

2.) Die Winterbeleuchtung muss einen unmittelbaren Zusammenhang zur Weihnachts-/ Winterzeit haben (winterliche und / oder weihnachtliche Elemente / Motive wie Lichterketten, leuchtende Sterne, Kugeln, Herzen, Geschenke, Eiszapfen, Weihnachtsbäume, Schnee- / Weihnachtsmänner, Schlitten, Rentiere, Schwibbögen) und über eine energieeffiziente LED-Beleuchtung erfolgen.

3.) Die Winterbeleuchtung muss dazu geeignet sein, dass sie im öffentlichen Raum wahrnehmbar ist aber nicht als störend empfunden wird. Entsprechend sind die Helligkeit, Strahlkraft und Farbauswahl vorzunehmen und bspw. schnelle Lichtwechsel oder grell leuchtende Farben zu vermeiden.

4.) Die Winterbeleuchtung ist für in 2022 bewilligte Anträge mindestens in der Zeit vom 25.11. bis 30.12.2023, für 2023 neu bewilligte Anträge vom 25.11. bis 30.12.2023 und vom 30.11. bis 31.12.2024 und für 2024 neu bewilligte Anträge vom 30.11. bis 31.12.2024 und 29.11. bis 31.12.2025 zu betreiben.

5.) An der Außenfassade unter Einhaltung der städtischen Auflagen und Richtlinien angebrachte Winterbeleuchtung sollte Bezug zum Stadtbild nehmen und sich in die Architektur der jeweiligen Gebäude bzw. in die Umgebung harmonisch einfügen. Weiter sollte sie in ihrer Wirkung das Umfeld nicht durch ihre Größe, Ausformung oder Lichtstärke beeinträchtigen. 

6.) Nicht gefördert werden z. B. Fernseher, Displays oder Lichtwerbungen. 

1.7 Welche Kosten werden übernommen?

Gefördert werden einmalig 50 % der Investitionskosten für Winterbeleuchtung bis zu einem Höchstbetrag i. H. v. 5.000 € für jede Betriebsstätte. Der Zweckbindungszeitraum für die erworbenen Gegenstände beträgt zwei Jahre (für in 2022 bewilligte Anträge die Jahre 2022 und 2023, für 2023 neu bewilligte Anträge, die Jahre 2023 und 2024 und für 2024 neu bewilligte Anträge, die Jahre 2024 und 2025).

Förderfähig sind nur Anschaffungen, die nach Antragstellung getätigt werden.

1.8 Welche Kosten werden nicht übernommen?

Nicht gefördert werden der Betrieb (z. B. Energiekosten), der Aufbau, der Abbau, die temporäre Einlagerung oder die Instandhaltung der Winterbeleuchtung oder sonstige im Zusammenhang mit der Winterbeleuchtung entstehende Ausgaben. 

1.9 Kann ich zur Erweiterung einer bereits geförderten Winterbeleuchtung in 2023/2024 einen weiteren Antrag stellen?

Ja, sofern der Höchstbetrag für die maximal 50%ige Förderung der Investitionskosten i. H. v. 5.000 € für die Betriebsstätte (3.1.) noch nicht erreicht ist. Die Anträge werden nach dem Datum ihres Eingangs bearbeitet. Im Rahmen der Erfolgskontrolle und Nachweispflicht des Zuschussempfängers, ist bei der Zusendung datierter Fotos (6.1.) der neu geförderten Winterbeleuchtung darauf zu achten, dass klar erkennbar ist, welches die neu hinzugekommenen Elemente/Motive sind.

2. Fragen zur Antragsstellung

2.1 Wie kann ich einen Antrag stellen?

Anträge können für 2023 vom 13.09. bis zum 31.10.2023 und für 2024 vom 01.02. bis 31.10.2024 bei der Stadt Braunschweig über die Braunschweig Stadtmarketing GmbH gestellt werden.

Der Antrag kann unter dem auf der Webseite eingebundenen Link online bearbeitet und direkt an die zuständigen Bearbeiter gesendet werden.

Sollte Ihnen eine Beantragung über das Online-Formular nicht möglich sein, kann eine Zusendung der Unterlagen (Funktion „Leerausdruck“ des Online-Formulars) per Post an

Stadt Braunschweig
Stabsstelle Wirtschaftsdezernat
Münzstraße 2
38100 Braunschweig

über

Braunschweig Stadtmarketing GmbH 
Sack 17 
38100 Braunschweig

oder per E-Mail an winterbeleuchtungbraunschweigde erfolgen. 

Wir möchten Sie bitten nach Möglichkeit das Online-Formular zu nutzen. 

Die Stadt Braunschweig und die Braunschweig Stadtmarketing GmbH entscheiden über die Anträge in der Reihenfolge des Eingangsdatums der vollständigen Unterlagen. Förderfähige Anträge werden zuerst bearbeitet. 

Wenn alle durch die Stadt Braunschweig für diese Förderung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aufgebraucht sind, muss auch bei Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen (und Einhaltung der Antragsfrist) eine Ablehnung des Antrags erfolgen.

2.2 Wo finde ich den Förderungsantrag?

Den Leerausdruck finden Sie ebenfalls unter dem zuvor genannten Link.

2.3 Welche Angaben muss ich für die Antragsstellung machen?

Die Antragstellung soll für Sie einfach und möglichst unbürokratisch möglich sein.

Folgende Angaben sind u. a. im Antrag zwingend zu machen: 

  • Kurze Beschreibung und räumliche Lage der Betriebsstätte 
  • Kurze Beschreibung der geplanten Investition (bei größeren Anschaffungen idealer-weise ein Kostenvoranschlag)
  • Darstellung der geplanten Investition

2.4 Ich habe meinen Antrag abgesendet. Was passiert nun?

Haben Sie Ihren Antrag über das Online-Formular abgeschickt, werden wir ihn umgehend sichten und bearbeiten. Sie bekommen eine Bestätigung über den Eingang per E-Mail. Bitte haben Sie Verständnis, dass bei Anträgen, die per Post eingereicht wurden, keine Bestätigung per E-Mail erfolgen kann. Sollte etwas fehlen, kommen wir auf Sie zu. 

2.5 Wo erhalte ich Informationen zum aktuellen Bearbeitungsstand meines Antrages?

Eingegangene Förderanträge werden von uns auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Sollten Sie nichts von uns hören, ist alles in Ordnung.

2.6 An wen kann ich mich bei Fragen zur Antragsbearbeitung wenden?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an winterbeleuchtungbraunschweigde oder telefonisch an die nachstehenden Ansprechpartner: 

Björn Nattermüller: 0531-470 2056
Jessica Hettich: 0531-470 2064

Erläuterungen und Hinweise